Bei unverschuldetem Unfall: 0 € für Sie · §249 BGB · BVSK-Honorartabelle 550–2.600 €
Direkt-Antwort · §249 BGB · BVSK-Honorartabelle
Direkt-Antwort · §398 BGB Sicherungsabtretung
Gegnerische Haftpflichtversicherung trägt 100 %: Gutachter, Anwalt, Werkstatt, Mietwagen, Wertminderung, Nutzungsausfall. Sie zahlen 0 €. Auch Anwaltskosten und Gerichtskosten bei Streit.
Nur Vollkasko ersetzt — und zwar mit Selbstbeteiligung (typisch 300–1.000 €). Anwalt + Gutachter werden in der Regel nicht erstattet. Wertminderung + Nutzungsausfall entfallen.
Die Honorare richten sich nach der BVSK-Honorartabelle und skalieren mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Spannen je nach Region: 550–2.600 €. Beispiele: Schaden 5.000 € → ca. 700 € Gutachterhonorar. Schaden 15.000 € → ca. 1.400 €. Schaden 30.000 € → ca. 2.200 €. Die Berechnung folgt der HB-V-Befragung des BVSK aus 2025.
Bei unverschuldetem Unfall mit Schaden über 750 €: die gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100 % gemäß §249 BGB. Sie zahlen 0 €. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Gutachter und Versicherung über eine Sicherungsabtretung. Bei Selbstverschulden zahlt Ihre Vollkasko (mit Selbstbeteiligung) — ohne Vollkasko Sie selbst.
Bei Schäden unter 750 € sieht die Rechtsprechung in der Regel keinen Anspruch auf einen Sachverständigen — ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht. Genaue Grenze ist vom OLG abhängig (Schwankung 700–1.000 €). Wir empfehlen: bei optisch geringen Schäden die Werkstatt prüfen lassen — oft sind verdeckte Schäden teurer als gedacht und rechtfertigen ein vollständiges Gutachten.
Bei der Sicherungsabtretung nach §398 BGB überträgt der Geschädigte den Anspruch gegen die gegnerische Versicherung in Höhe des Gutachterhonorars an den Sachverständigen. Sie unterzeichnen einmal — der Gutachter rechnet danach direkt mit der Versicherung ab. Sie haben kein Insolvenzrisiko, kein Vorleistungsrisiko. BGH-Rechtsprechung: Versicherer dürfen die Abtretung nicht einseitig zurückweisen.
Häufige Versicherer-Taktik: Honorar-Kürzung mit Hinweis auf "ortsüblich". Der BGH hat dem in mehreren Urteilen widersprochen (VI ZR 50/15, VI ZR 76/16): die BVSK-Tabelle ist als Schätzungs-Grundlage zulässig. Unsere Partnerkanzlei holt gekürzte Honorare standardmäßig zurück — bei Erfolg trägt die Versicherung die Anwaltskosten.
Kostenlose Erstberatung — ohne Verpflichtung.