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Was kostet ein Kfz-Gutachter?

Bei unverschuldetem Unfall: 0 € für Sie · §249 BGB · BVSK-Honorartabelle 550–2.600 €

Direkt-Antwort · §249 BGB · BVSK-Honorartabelle

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Schaden über 750 € trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung das Gutachter-Honorar zu 100 %. Die Höhe richtet sich nach der BVSK-Honorartabelle (Wiederbeschaffungswert-basiert) und liegt zwischen 550 € und 2.600 €. Sie zahlen nichts: der Gutachter rechnet via Sicherungsabtretung (§398 BGB) direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

BVSK-Honorartabelle — wie wird das Honorar berechnet?

Die BVSK-Honorartabelle (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) staffelt das Honorar nach Wiederbeschaffungswert. Beispiel: Schaden 5.000 € → ca. 700 €. Schaden 15.000 € → ca. 1.400 €. Schaden 30.000 € → ca. 2.200 €. Plus Nebenkosten (Lichtbilder, Schreibgebühren, Fahrtkosten). Die Tabelle wird jährlich aktualisiert.
Schaden
5.000 €
Honorar nach BVSK
~ 700 €
Schaden
15.000 €
Honorar nach BVSK
~ 1.400 €
Schaden
30.000 €
Honorar nach BVSK
~ 2.200 €

Müssen Sie in Vorleistung gehen?

Direkt-Antwort · §398 BGB Sicherungsabtretung

Nein. Bei der Sicherungsabtretung übertragen Sie Ihren Anspruch in Höhe des Honorars direkt auf den Sachverständigen — er rechnet anschließend mit der gegnerischen Versicherung ab. Sie unterzeichnen einmal, zahlen nichts vor, tragen kein Insolvenzrisiko. Standardpraxis im gesamten freien Sachverständigen-Markt, BGH-bestätigt.

Was ist die Bagatellgrenze 750 €?

Bei Schäden unter 750 € haben Sie nach herrschender Rechtsprechung in der Regel keinen Anspruch auf einen Sachverständigen — ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht aus. Die genaue Grenze schwankt je nach OLG zwischen 700 € und 1.000 €. Vorsicht: Optisch kleine Schäden zeigen oft verdeckte Folgeschäden (Steuergeräte, Rahmenlängsträger). Bei jedem Zweifel: vollständiges Gutachten.

Wann zahlt wer?

Unverschuldet (typisch 95 %)

Gegnerische Haftpflichtversicherung trägt 100 %: Gutachter, Anwalt, Werkstatt, Mietwagen, Wertminderung, Nutzungsausfall. Sie zahlen 0 €. Auch Anwaltskosten und Gerichtskosten bei Streit.

Selbstverschuldet

Nur Vollkasko ersetzt — und zwar mit Selbstbeteiligung (typisch 300–1.000 €). Anwalt + Gutachter werden in der Regel nicht erstattet. Wertminderung + Nutzungsausfall entfallen.

Häufige Fragen zu Kosten

Wie viel kostet ein Kfz-Gutachter konkret?

Die Honorare richten sich nach der BVSK-Honorartabelle und skalieren mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Spannen je nach Region: 550–2.600 €. Beispiele: Schaden 5.000 € → ca. 700 € Gutachterhonorar. Schaden 15.000 € → ca. 1.400 €. Schaden 30.000 € → ca. 2.200 €. Die Berechnung folgt der HB-V-Befragung des BVSK aus 2025.

Wer zahlt den Gutachter bei einem Unfall?

Bei unverschuldetem Unfall mit Schaden über 750 €: die gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100 % gemäß §249 BGB. Sie zahlen 0 €. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Gutachter und Versicherung über eine Sicherungsabtretung. Bei Selbstverschulden zahlt Ihre Vollkasko (mit Selbstbeteiligung) — ohne Vollkasko Sie selbst.

Was ist die Bagatell-Grenze von 750 €?

Bei Schäden unter 750 € sieht die Rechtsprechung in der Regel keinen Anspruch auf einen Sachverständigen — ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht. Genaue Grenze ist vom OLG abhängig (Schwankung 700–1.000 €). Wir empfehlen: bei optisch geringen Schäden die Werkstatt prüfen lassen — oft sind verdeckte Schäden teurer als gedacht und rechtfertigen ein vollständiges Gutachten.

Was ist eine Sicherungsabtretung?

Bei der Sicherungsabtretung nach §398 BGB überträgt der Geschädigte den Anspruch gegen die gegnerische Versicherung in Höhe des Gutachterhonorars an den Sachverständigen. Sie unterzeichnen einmal — der Gutachter rechnet danach direkt mit der Versicherung ab. Sie haben kein Insolvenzrisiko, kein Vorleistungsrisiko. BGH-Rechtsprechung: Versicherer dürfen die Abtretung nicht einseitig zurückweisen.

Was passiert wenn die Versicherung das Gutachterhonorar kürzt?

Häufige Versicherer-Taktik: Honorar-Kürzung mit Hinweis auf "ortsüblich". Der BGH hat dem in mehreren Urteilen widersprochen (VI ZR 50/15, VI ZR 76/16): die BVSK-Tabelle ist als Schätzungs-Grundlage zulässig. Unsere Partnerkanzlei holt gekürzte Honorare standardmäßig zurück — bei Erfolg trägt die Versicherung die Anwaltskosten.

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