Marktentwicklung: Deutlich mehr versicherte E-Scooter
Der stationäre Verleihmarkt und die private Anschaffung von E-Tretrollern haben in den vergangenen Jahren spürbar zugelegt. Entsprechend ist auch die Zahl der über Kfz-Kennzeichen-Versicherungen erfassten Elektrokleinstfahrzeuge stark gewachsen – laut Marktbeobachtung mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung bleibt nicht ohne Folgen für die Schadenstatistik: Parallel zur Bestandsentwicklung ist die Zahl gemeldeter Unfälle mit Personenschaden überproportional gestiegen.
Für die Praxis bedeutet das ein wachsendes, aber bislang wenig standardisiertes Schadensegment. Anders als bei klassischen Pkw-Schäden fehlt es bei E-Scootern häufig an etablierten Bewertungsroutinen, was sowohl Regulierung als auch gutachterliche Einordnung erschwert.
Rechtlicher Rahmen: Versicherungspflicht und Halterhaftung
E-Scooter gelten nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Damit greift die Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), und für Schäden Dritter kommt grundsätzlich die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG zur Anwendung – unabhängig von einem konkreten Verschulden des Fahrers.
Bei privat gehaltenen Scootern ist regelmäßig der Halter zugleich Fahrer, was die Zurechnung vereinfacht. Bei Leih-Scootern hingegen fallen Halterstellung (Verleihunternehmen) und Fahrerstellung (Nutzer) auseinander. Das wirft in der Praxis Fragen zur Haftungsverteilung auf, etwa wenn technische Mängel des Geräts (z. B. Bremsversagen) eine Rolle spielen und neben der Fahrerhaftung auch eine Halter- oder Produkthaftung des Verleihers in Betracht kommt.
Ein Mitverschulden geschädigter Fahrer nach § 254 BGB kann relevant werden, wenn gegen Vorgaben der eKFV verstoßen wurde – etwa bei Nutzung ohne zulässige Betriebserlaubnis, bei verbotswidrigem Gehwegfahren, zu zweit besetzten Rollern oder Fahrten unter Alkoholeinfluss. Solche Verstöße werden in der Schadenregulierung regelmäßig quotenmindernd berücksichtigt.
Warum Leih-Scooter überdurchschnittlich häufig auffallen
Mehrere Faktoren begünstigen die höhere Schadenhäufigkeit bei Leihgeräten: spontane, oft ungeübte Nutzung ohne vorherige Einweisung, wechselnde Nutzerkreise mit unterschiedlichem Verkehrsverständnis sowie ein tendenziell intensiverer Einsatz im dichten innerstädtischen Verkehr mit Fußgängern und Radfahrern. Hinzu kommt eine geringere Bindung an das einzelne Fahrzeug – Verschleiß und Vorschäden werden von Nutzern seltener wahrgenommen oder gemeldet als bei einem privaten Gerät.
Für die Schadenregulierung folgt daraus eine höhere Prüfungsdichte: Unfallhergang, Fahrzeugzustand zum Unfallzeitpunkt und die Frage einer möglichen Mitverantwortung des Verleihers rücken stärker in den Fokus als bei privaten Schadenfällen.
Bedeutung für Gutachten und Schadenregulierung
Für Kfz-Sachverständige stellt sich bei E-Scooter-Schäden häufig die Frage der Bewertungsgrundlage: Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten bewegen sich in deutlich niedrigeren Größenordnungen als im Pkw-Bereich, während der Aufwand für Unfallrekonstruktion – insbesondere bei Personenschäden mit Fußgängern oder Radfahrern – vergleichbar hoch sein kann. Auch die Feststellung der Betriebserlaubnis (Versicherungskennzeichen, technische Voraussetzungen nach eKFV) gehört zur belastbaren Schadendokumentation.
Für Kanzleien, die Geschädigte oder Verleihunternehmen vertreten, wird die genaue Aufklärung der Rollenverteilung – Fahrer, Halter, Betreiber der Verleihplattform – zunehmend wichtig, ebenso die Prüfung etwaiger AGB-Klauseln der Verleihanbieter zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis.
Häufige Fragen
Gilt für E-Scooter eine Versicherungspflicht wie für Kfz? Ja. E-Scooter unterliegen nach der eKFV der Fahrzeugklassifikation als Kraftfahrzeug und sind entsprechend dem PflVG haftpflichtversicherungspflichtig. Ohne gültiges Versicherungskennzeichen liegt ein Verstoß gegen die Zulassungsvoraussetzungen vor.
Wer haftet bei Unfällen mit Leih-Scootern? Grundsätzlich haftet der Fahrer nach den allgemeinen Regeln der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG. Kommt ein technischer Mangel des Geräts als Unfallursache in Betracht, kann daneben eine Haftung des Verleihunternehmens als Halter oder aus Produktverantwortung geprüft werden.
Kann ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden? Ja, nach § 254 BGB kann ein Mitverschulden angerechnet werden, etwa bei Verstößen gegen die eKFV wie unzulässiger Doppelbesetzung, verbotener Gehwegnutzung oder Fahren unter Alkoholeinfluss.
Warum verursachen Leih-Scooter mehr Schäden als private Geräte? Ursächlich sind unter anderem spontane Nutzung ohne Einweisung, wechselnde Fahrerkreise mit unterschiedlicher Fahrpraxis sowie ein intensiverer Einsatz im innerstädtischen Mischverkehr.
Quelle: versicherungsbote.de
Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung.
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