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Schwacher Juli am Gebrauchtwagenmarkt: Folgen für Gutachten

Kurz erklärt: Die Besitzumschreibungen sind im Juli quer durch alle volumenrelevanten Fahrzeugarten zurückgegangen. Was das für Wiederbeschaffungswert, Restwert und Regulierung bedeutet.

  • § 249 Abs
  • § 287 ZPO
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~5 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei
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Die Marktlage im Juli

Der siebte Monat des Jahres brachte dem Gebrauchtwagenhandel einen Rückschlag. Auffällig ist dabei weniger die Höhe des Minus als seine Breite: Der Rückgang bei den Besitzumschreibungen betraf nicht nur einzelne Segmente, sondern zog sich durch alle volumenrelevanten Fahrzeugarten. Ein solcher flächiger Rückgang deutet eher auf eine allgemeine Nachfrageschwäche als auf segmentspezifische Sondereffekte hin – etwa Kaufzurückhaltung, Unsicherheit über künftige Antriebstechnologien oder schlicht die übliche Sommerdelle mit besonders ausgeprägter Amplitude.

Für die Schadenpraxis ist die Richtung dieser Bewegung relevanter als der einzelne Prozentwert eines Monats. Denn Bewertungsgrundlagen sind Marktabbildungen, und Marktabbildungen folgen dem Handelsgeschehen mit zeitlichem Verzug.

Warum Handelsdaten in jedes Totalschadengutachten hineinwirken

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Totalschadenfall ist das der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – beides Größen, die ausschließlich aus dem Gebrauchtwagenmarkt abgeleitet werden. Der Wiederbeschaffungswert ist definitionsgemäß der Betrag, den der Geschädigte bei einem seriösen Händler für ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufwenden muss. Bewegt sich das Preisniveau, verschiebt sich diese Größe.

Praktisch relevant sind drei Kettenwirkungen:

Erstens die Totalschadengrenze. Sinkende Wiederbeschaffungswerte bei gleichzeitig stabilen oder steigenden Reparaturkosten drücken mehr Fälle in den wirtschaftlichen Totalschaden. Die vom BGH entwickelte 130-Prozent-Rechtsprechung zur Integritätsreparatur wird dadurch häufiger zum Streitpunkt, ebenso die Abgrenzung zwischen Reparatur- und Ersatzbeschaffungsaufwand nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Zweitens der Restwert. Der Restwert wird aus dem allgemeinen regionalen Markt abgeleitet. Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich auf den ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt abstellen darf und sich nicht ohne Weiteres auf höhere Gebote überregionaler Restwertaufkäufer verweisen lassen muss. Eine Nachfrageschwäche im Handel kann sich in den Geboten der Restwertbörsen anders niederschlagen als in den lokalen Ankaufpreisen – Divergenzen zwischen Sachverständigengutachten und Versichererrestwertangebot dürften in solchen Phasen zunehmen.

Drittens die Wiederbeschaffungsdauer. Ist das Angebot an vergleichbaren Fahrzeugen dünn, verlängert sich die realistische Beschaffungszeit. Das wirkt unmittelbar auf Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten. Der Sachverständige, der eine Wiederbeschaffungsdauer prognostiziert, sollte diese bei angespannter Marktlage begründen können.

Dokumentation der Marktableitung

Weil der Wiederbeschaffungswert nach § 287 ZPO geschätzt wird, kommt es auf die Nachvollziehbarkeit der Herleitung an. In volatilen Marktphasen genügt der bloße Verweis auf ein Bewertungssystem oft nicht mehr. Bewährt hat sich, die Ableitung offenzulegen: Stichtag der Bewertung, Referenzangebote mit Datum, Laufleistung, Ausstattung und regionale Zuordnung sowie eine Angabe dazu, ob es sich um Händler-Verkaufspreise handelt. Bei Fahrzeugen, für die im relevanten Zeitraum kaum Vergleichsangebote existieren, ist die Erweiterung des Suchradius oder der Rückgriff auf Zeitreihen zu dokumentieren.

Auch die Frage der Umsatzsteuer bleibt fehleranfällig: Ob der Wiederbeschaffungswert brutto, netto oder differenzbesteuert auszuweisen ist, hängt davon ab, wie ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt typischerweise gehandelt wird. Ersatzfähig ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer.

Auswirkungen auf Werkstatt und Reparaturseite

Für Werkstätten hat ein schwächelnder Gebrauchtwagenmarkt eine zweischneidige Wirkung. Einerseits kann Kaufzurückhaltung dazu führen, dass Bestandsfahrzeuge länger gehalten und stärker instandgesetzt werden – was das Reparaturvolumen stützt. Andererseits steigt bei niedrigeren Fahrzeugwerten der Anteil der Fälle, in denen eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr darstellbar ist und der Auftrag ausbleibt.

Für die Abrechnung bleibt es beim bekannten Rahmen: Der Geschädigte darf grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen; eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass diese gleichwertig, mühelos zugänglich und die Verweisung dem Geschädigten zumutbar ist. Das Gebot der Schadenminderung aus § 254 Abs. 2 BGB ändert daran nichts, solange sich der Geschädigte im Rahmen des subjektbezogenen Schadenbegriffs bewegt.

Einordnung: Monatswert ist kein Trend

Ein einzelner schwacher Monat rechtfertigt keine Neujustierung von Bewertungsroutinen. Sommermonate zeigen regelmäßig eine geringere Handelsaktivität, und Besitzumschreibungen sind ein Mengen-, kein Preisindikator: Weniger Transaktionen bedeuten nicht zwingend niedrigere Preise – bei knappem Angebot kann das Gegenteil zutreffen. Belastbar wird die Aussage erst über mehrere Monate und in Verbindung mit Preisindizes und Standzeiten.

Für die Praxis empfiehlt sich daher, Marktmeldungen als Anlass zur Plausibilitätskontrolle zu nehmen, nicht als Bewertungsgrundlage. Wer feststellt, dass die eigenen Bewertungsergebnisse systematisch von tagesaktuellen Angebotspreisen abweichen, sollte die Datenbasis prüfen, bevor die Abweichung im Regulierungsstreit thematisiert wird.

Häufige Fragen

Beeinflusst ein Rückgang der Besitzumschreibungen unmittelbar den Wiederbeschaffungswert? Nicht unmittelbar. Besitzumschreibungen messen Transaktionsmengen, der Wiederbeschaffungswert leitet sich aus Angebotspreisen ab. Mengenrückgänge können auf nachlassende Nachfrage und damit mittelfristig auf Preisdruck hindeuten, sie sind aber kein Preisindikator und ersetzen keine marktbezogene Einzelableitung.

Muss der Sachverständige die Marktlage im Gutachten thematisieren? Eine allgemeine Marktanalyse ist nicht geschuldet. Geschuldet ist eine nachvollziehbare Ableitung des Wiederbeschaffungs- und Restwerts. Wenn die Marktlage die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erschwert, sollte sich das in der Begründung der Wiederbeschaffungsdauer wiederfinden.

Kann der Versicherer bei angespannter Marktlage höhere Restwertgebote durchsetzen? Der Geschädigte darf sich grundsätzlich am allgemeinen regionalen Markt orientieren. Überregionale Sondergebote muss er nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres realisieren. Anders kann es liegen, wenn ihm ein konkretes, ohne Weiteres annehmbares höheres Angebot rechtzeitig vor der Verwertung zugeht.

Welche Rolle spielt § 254 BGB bei längerer Wiederbeschaffungsdauer? Der Geschädigte muss sich um eine zügige Ersatzbeschaffung bemühen. Ist der Markt für das konkrete Fahrzeugsegment dünn, verlängert sich die zumutbare Frist entsprechend. Entscheidend ist, dass die Bemühungen dokumentiert und die verlängerte Dauer sachlich begründbar sind.

Wirkt sich ein schwacher Gebrauchtwagenmarkt auf Kaskofälle aus? Ja, allerdings nach den Bedingungen des Kaskovertrags. Dort richtet sich die Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert im Sinne der AKB, teils mit abweichenden Regeln zu Neupreisentschädigung und Selbstbehalt. Die Marktabhängigkeit der Bewertung besteht gleichwohl.

Quelle: kfz-betrieb (Vogel Communications Group), kfz-betrieb.vogel.de

„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."

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