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Herstellermacht begrenzen: Folgen für freie Werkstätten

Kurz erklärt: Datenzugang, Ersatzteile, Kfz-GVO und Recht auf Reparatur: Warum die Marktmacht der Hersteller unmittelbar auf Schadenregulierung und Werkstattwahl durchschlägt.

  • § 249 Abs
  • § 40a DesignG
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~4 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei
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Warum eine Verbandsdebatte zum Schadenthema wird

Der Bundesverband der Freien Kfz-Händler blickt auf 26 Jahre Interessenvertretung gegenüber der Autoindustrie zurück. Was in der Branchenberichterstattung als Handelsthema erscheint – Zugang zu Fahrzeugen, Konditionen, Agentursysteme, Bürokratielast –, hat für Sachverständige, Werkstätten und schadenrechtlich tätige Kanzleien eine konkrete Kehrseite: Wer im Anschlussmarkt keinen gleichberechtigten Zugang zu Daten, Teilen und Freigaben hat, kann Instandsetzungen nur eingeschränkt fachgerecht ausführen. Genau daran hängt aber die schadenrechtliche Bewertung.

Der Anschlussmarkt ist kein Nebenschauplatz. Er bestimmt, ob es neben der Vertragswerkstatt überhaupt einen funktionierenden Wettbewerb gibt – und damit, ob Verweisungen des Versicherers auf eine „freie Fachwerkstatt" tragfähig sind oder ins Leere laufen.

Datenzugang, Software und Freigaben

Der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) ist unionsrechtlich in der Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858 geregelt: Hersteller müssen unabhängigen Marktteilnehmern diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen, Diagnosewerkzeugen und Schulungen gewähren. In der Praxis verschiebt sich der Engpass jedoch von der Dokumentation zur Elektronik: Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen, Bauteilcodierung, Sicherheits-Gateways und Online-Freischaltungen sind zunehmend proprietär organisiert.

Für die Schadenpraxis bedeutet das: Eine Instandsetzung ist nur dann fachgerecht abgeschlossen, wenn auch die elektronische Seite – Anlernen, Kalibrieren, Fehlerspeicher, Sicherheitsfreigaben – hersteller- bzw. systemkonform ausgeführt und dokumentiert wurde. Sachverständige kalkulieren diese Positionen zu Recht; ihre Kürzung durch Prüfdienstleister ist regelmäßig Streitpunkt. Rechtlicher Maßstab bleibt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Erforderlich ist der Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Hinzu kommt der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der den Zugang zu Daten vernetzter Produkte für Nutzer und von ihnen benannte Dritte öffnet. Ob und wie stark er die Datenlage im Kfz-Anschlussmarkt tatsächlich verändert, ist offen – ein sektorspezifischer Rechtsrahmen für Fahrzeugdaten wird seit Jahren diskutiert.

Recht auf Reparatur: Erwartungen und Reichweite

Die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren ((EU) 2024/1799) wird in der Branche häufig pauschal als „Recht auf Reparatur" für alle Produkte verstanden. Tatsächlich knüpft sie an Produktgruppen an, für die unionsrechtliche Reparierbarkeitsanforderungen bestehen; für Kraftfahrzeuge wirken weiterhin vorrangig das Typgenehmigungsrecht, die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 461/2010 nebst ergänzenden Leitlinien sowie das allgemeine Kartellrecht.

Praktisch relevanter für Karosserie- und Lackreparatur ist der Designschutz an sichtbaren Ersatzteilen. Mit der Reparaturklausel des § 40a DesignG wurde der Schutz für Formersatzteile, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes dienen, für neu angemeldete Designs eingeschränkt. Für Altbestände greifen Übergangsfristen – die Preisbildung bei Sichtteilen bleibt daher noch längere Zeit zweigeteilt.

Auswirkung auf Verweisung und Gleichwertigkeit

Für die Regulierungspraxis ist die Marktstruktur unmittelbar entscheidungserheblich. Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere, aber gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Gleichwertigkeit konkret dargelegt ist und die Verweisung dem Geschädigten zumutbar ist. Unzumutbar kann sie insbesondere bei jüngeren Fahrzeugen oder lückenlos scheckheftgepflegten Fahrzeugen mit Herstellerbindung sein.

Aus dieser Rechtsprechung folgt für die Gutachtenpraxis: Gleichwertigkeit ist keine Preisfrage, sondern eine Frage der technischen Ausstattung, der Teilequalität, der Zugriffsmöglichkeit auf Herstellervorgaben und der Gewährleistung. Wo eine freie Werkstatt mangels Softwarefreigabe eine Assistenzsystem-Kalibrierung nicht durchführen kann, fehlt es an der technischen Gleichwertigkeit – unabhängig vom ausgewiesenen Stundensatz. Umgekehrt stärkt ein offener Anschlussmarkt die Position der Versicherer bei der Verweisung. Die Machtfrage im Anschlussmarkt ist damit zugleich eine Frage der Reichweite von § 249 BGB und der Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB.

Bewertung, Restwert und Marktzugang

Auch die Fahrzeugbewertung ist betroffen. Agentur- und Direktvertriebsmodelle verändern Neuwagen-Nachlassstrukturen und damit die Ableitung von Wiederbeschaffungswerten; ein eingeschränkter freier Handel verengt zugleich die Vergleichsangebotslage. Für Restwertermittlungen im Haftpflichtschaden gilt weiterhin, dass der Geschädigte grundsätzlich auf den regionalen allgemeinen Markt abstellen darf – die Frage, wie dieser regionale Markt zusammengesetzt ist, hängt jedoch von der Händlerstruktur ab. Sachverständige sollten die Herkunft ihrer Marktdaten daher weiterhin nachvollziehbar dokumentieren.

Bürokratie als Kostenfaktor

Der Verband benennt neben der Herstellermacht die Regulierungsdichte als zweiten Belastungsfaktor. Für Werkstätten und Sachverständigenbüros schlägt das in Dokumentations-, Nachweis- und Qualifikationspflichten durch – von Kältemittel- und Hochvoltqualifikation über Entsorgungsnachweise bis zu Datenschutzanforderungen bei der Verarbeitung von Fahrzeug- und Halterdaten. Diese Aufwände sind betriebswirtschaftlich real und finden in Stundenverrechnungssätzen und Gutachtenhonoraren ihren Niederschlag – ein Punkt, der in Kürzungsdiskussionen regelmäßig unterbelichtet bleibt.

Häufige Fragen

Begründet das EU-Recht auf Reparatur einen Anspruch gegen Kfz-Hersteller? Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist produktgruppenbezogen ausgestaltet. Für Kraftfahrzeuge bleiben Typgenehmigungsrecht, Kfz-GVO und Kartellrecht die maßgeblichen Hebel; ein pauschaler Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.

Kann ein Versicherer auf eine freie Werkstatt verweisen, die keine Systemfreigaben hat? Die Verweisung setzt nach der BGH-Rechtsprechung eine konkret dargelegte technische Gleichwertigkeit voraus. Fehlt die Möglichkeit, herstellerseitig vorgegebene Kalibrierungen oder Codierungen durchzuführen, ist die Gleichwertigkeit fraglich.

Wie sind Kalibrierungs- und Freischaltkosten im Gutachten zu behandeln? Sie gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB, soweit sie nach Herstellervorgabe zur ordnungsgemäßen Instandsetzung erforderlich sind. Entscheidend ist die nachvollziehbare Herleitung aus der Reparaturvorgabe.

Welche Rolle spielt der Designschutz bei Sichtteilen? Über § 40a DesignG ist der Schutz für Formersatzteile bei neu angemeldeten Designs eingeschränkt. Für ältere Schutzrechte gelten Übergangsregelungen, sodass Identteile und Herstellerteile preislich weiterhin auseinanderfallen können.

Quelle: kfz-betrieb.vogel.de – „Die Macht der Autohersteller begrenzen"

„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."

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