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Hochvolt-Sicherheit: Folgen für Gutachten und Werkstatt

Kurz erklärt: Dekra rückt auf der Frankfurter Messe das Thema Hochvolt-Sicherheit in den Fokus. Was das für Schadengutachten, Werkstattprozesse und die Regulierung von E-Fahrzeugen bedeutet.

  • § 249 Abs
  • § 254 Abs
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~4 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei
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Warum ein Messeauftritt fachlich relevant wird

Präsentationen von Prüforganisationen sind für sich genommen Branchennachrichten. Interessant wird der Auftritt dort, wo er ein Thema bündelt, das in der täglichen Schadenpraxis längst angekommen ist: der sichere Umgang mit unfallbeschädigten Hochvolt-Fahrzeugen. Die Zahl der E-Fahrzeuge im Bestand wächst, damit auch der Anteil an Schadenfällen, in denen die Traktionsbatterie zumindest potenziell betroffen ist. Das betrifft Sachverständige bei der Besichtigung, Werkstätten bei Annahme und Lagerung und Versicherer bei der Bewertung der Regulierungsposten.

Fachkunde und Zugang zum Fahrzeug

Arbeiten an HV-Systemen sind kein Nebenschauplatz der Werkstattorganisation, sondern setzen eine dokumentierte Qualifikation voraus. Die einschlägige Systematik der DGUV Information 209-093 unterscheidet zwischen Sensibilisierung, Fachkunde für nicht-elektrotechnische Arbeiten und der Fachkunde für Arbeiten an spannungsfreigeschalteten beziehungsweise unter Spannung stehenden Systemen. Für den Betrieb folgt daraus eine Nachweis- und Unterweisungspflicht, für den Sachverständigen die praktische Frage, ob und in welchem Umfang er ein Fahrzeug überhaupt selbst öffnen, demontieren oder auslesen darf.

In der Praxis führt das zu einer arbeitsteiligen Besichtigung: Die Freischaltung und der Zugang zu HV-Komponenten erfolgen durch qualifiziertes Werkstattpersonal, die schadentechnische Bewertung durch den Sachverständigen. Diese Zusatzschritte kosten Zeit und erzeugen Kosten – sie gehören zur Schadenermittlung und sind bei der Kalkulation entsprechend auszuweisen.

Die Batterie als bewertungskritisches Bauteil

Der Zustand der Traktionsbatterie – üblicherweise über den State of Health abgebildet – ist bei E-Fahrzeugen ein zentraler Werttreiber. Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bedeutet das: Ein pauschaler Rückgriff auf Marktdaten ohne Berücksichtigung von Batteriealter, Ladezyklen, Garantiestatus und etwaiger Batteriemiete greift zu kurz. Umgekehrt kann ein dokumentierter Batteriezustand die Bewertung nach oben absichern.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Prüfergebnisse herstellerspezifisch und der Zugriff auf Diagnosedaten nicht überall gleichermaßen offen ist. Sachverständige sollten im Gutachten daher transparent machen, auf welcher Datengrundlage die Batteriebewertung beruht und wo Unsicherheiten bestehen. Das ist auch regulierungsseitig wichtig, weil Prüfberichte zum Batteriezustand zunehmend zum Gegenstand von Auseinandersetzungen über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes werden.

Wirtschaftlichkeit, 130-Prozent-Grenze und Totalschaden

Ist die Batterie beschädigt oder auch nur sicherheitsrelevant beeinträchtigt, dominiert ihr Austauschpreis die Reparaturkostenkalkulation. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze wird dadurch schneller erreicht als bei vergleichbaren Verbrennerfahrzeugen. Für den Geschädigten gilt weiterhin der Grundsatz des § 249 Abs. 2 BGB: Er kann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; im Rahmen der vom BGH entwickelten Grundsätze ist eine Reparatur bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bei nachgewiesenem Integritätsinteresse und fachgerechter Vollreparatur ersatzfähig.

Praktisch relevant wird die Frage, ob eine Teilinstandsetzung der Batterie auf Modulebene möglich ist oder ob der Hersteller nur den Komplettaustausch vorsieht. Reparaturkonzepte auf Modulebene senken die Kosten deutlich, sind aber nicht bei jedem Fabrikat freigegeben. Der Sachverständige sollte diese Alternative dokumentieren, weil sich daraus die Weichenstellung zwischen Reparatur- und Totalschadenabrechnung ergibt.

Restwert, Quarantäne und Lagerkosten

Ein HV-Fahrzeug mit potenziell beschädigter Batterie ist am Restwertmarkt ein Sonderfall. Der Bieterkreis ist kleiner, Transport und Lagerung unterliegen besonderen Anforderungen – häufig Quarantänestellplatz mit Sicherheitsabstand oder Container. Restwertangebote, die diese Rahmenbedingungen nicht abbilden, sind für die Abrechnung nur eingeschränkt brauchbar.

Die Kosten für sichere Lagerung und Transport sind grundsätzlich Teil des adäquat verursachten Schadens. Zugleich trifft den Geschädigten die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, was etwa die Dauer der Standzeit betrifft. Zwischen beiden Polen entsteht ein typisches Streitfeld, das durch eine saubere Dokumentation im Gutachten – Zeitpunkte, Notwendigkeit der Quarantäne, Herstellervorgaben – deutlich entschärft wird.

Werkstattrisiko und Prognoserisiko

Bei HV-Reparaturen sind Diagnoseaufwand und Prüfumfang schwerer vorhersehbar als bei konventioneller Karosserie- und Mechanikinstandsetzung. Hier greift der Gedanke des Werkstatt- und Prognoserisikos: Der BGH hat entschieden, dass Mehraufwendungen, die auf einer nicht vom Geschädigten zu verantwortenden Fehleinschätzung oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt beruhen, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen, solange dieser die für ihn zumutbare Sorgfalt bei Auswahl und Beauftragung beachtet hat. Die Haftungsgrundlage bleibt dabei § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Prüfwesen und Hauptuntersuchung

Auch die periodische Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO passt sich an: HV-Systeme, Isolationswiderstand und Potenzialausgleich sind Prüfpunkte, die spezifische Ausrüstung und Qualifikation der Prüfingenieure erfordern. Für Werkstätten mit angeschlossener Prüfstelle bedeutet das Investitions- und Schulungsbedarf – und für Sachverständige einen weiteren Anknüpfungspunkt, wenn nach einem Unfall die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines HV-Fahrzeugs zu beurteilen ist.

Häufige Fragen

Darf ein Sachverständiger ein unfallbeschädigtes E-Fahrzeug selbst öffnen? Nur im Rahmen der eigenen nachgewiesenen Qualifikation. Arbeiten im Bereich des HV-Systems setzen die entsprechende Fachkundestufe voraus; andernfalls ist die Freischaltung durch qualifiziertes Personal zu veranlassen und zu dokumentieren.

Sind Quarantäne- und Sonderlagerkosten erstattungsfähig? Sie zählen grundsätzlich zu den durch das Schadenereignis adäquat verursachten Kosten. Maßgeblich sind Erforderlichkeit und Dauer; die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB bleibt zu beachten.

Wie ist der Batteriezustand im Gutachten zu berücksichtigen? Als eigenständiger Bewertungsfaktor für Wiederbeschaffungs- und Restwert. Datenquelle, Messverfahren und verbleibende Herstellergarantie sollten nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Gilt die 130-Prozent-Rechtsprechung auch bei Batterieschäden? Ja, sie ist nicht fahrzeugantriebsabhängig. Praktisch wird die Grenze wegen der Batteriekosten allerdings deutlich häufiger überschritten.

Quelle: kfz-betrieb.vogel.de – „Sicherheit unter Strom" (kfz-betrieb.vogel.de)

„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."

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