Auch bekannt als
Abschleppkosten · Abschlepp-Erstattung · Bergungs-Kosten · Standgeld · Verwahrungs-Kosten
In einem Satz erklärt
Abschlepp- und Bergungskosten sind die direkten Mobilisierungs-Kosten nach Unfall – voll erstattbar, soweit angemessen.
In drei Sätzen erklärt
Wenn dein Fahrzeug nach Unfall nicht mehr fahrtauglich oder verkehrssicher ist, hast du Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt – bei aufwändigeren Konstellationen (Bergung von der Fahrbahn, Einsatz von Spezialgerät, Krananbringung) der höheren Bergungskosten. Während dein Fahrzeug auf das Sachverständigen-Gutachten oder die Reparatur-Freigabe wartet, sind außerdem Standkosten der Werkstatt erstattbar – typisch 15–30 € pro Tag. Maßgeblich ist der ortsübliche Tarif und die Angemessenheit der konkreten Maßnahmen – der gegnerische Haftpflichtversicherer trägt nach § 249 BGB die volle Erstattung.
Die fünf Schlüsselzahlen
- § 249 BGB als Anspruchsgrundlage
- 150–400 € typische Abschleppkosten
- 200–800 € typische Bergungskosten
- 15–30 €/Tag Standkosten in der Werkstatt
- Ortsüblicher Tarif als BGH-Maßstab
Wann was zu zahlen ist
Abschleppen
- Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig (technisch defekt nach Unfall)
- Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher (auch wenn fahrbar)
- Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt – nicht weiter als nötig
Bergung
- Unfallort schwer zugänglich (Graben, Wald, Wassergraben)
- Einsatz von Spezial-Geräten (Kran, Hilfswerkzeug)
- Mehrere Helfer erforderlich
- Sonderfahrzeuge oder besondere Wetterlage
Standkosten / Verwahrung
- Während Gutachten erstellt wird
- Während Reparatur-Freigabe / Versicherer-Klärung
- Werkstatt-Lagerung des Fahrzeugs
- Typisch 15–30 €/Tag
Was die Versicherung typischerweise behauptet
„Abschleppkosten überhöht – wir kürzen auf [niedriger Betrag]."
Ortsüblicher Tarif als Maßstab. Bei extrem hohen Rechnungen (z. B. nächtlicher Notdienst): Beleg + Begründung anführen, Werkstatt-Risiko nach BGH-Linie ggf. ziehbar.
„Standkosten nicht erforderlich – Sie hätten schneller entscheiden müssen."
Bei ausstehendem Gutachten oder Versicherer-Klärung sind Standkosten erstattbar – du kannst nicht entscheiden, bevor die Bewertung steht.
Was du jetzt machst – konkret
💡 Die wichtigste Regel
Abschlepp-Rechnung sofort an den Versicherer einreichen – Werkstatt-Rechnung enthält oft Standkosten in der Pauschal-Position.
🛠 Drei Schritte
1. Belege archivieren – Abschlepp-Rechnung, Bergungs-Beleg, Werkstatt-Aufnahme-Bestätigung. 2. Versicherer informieren – möglichst direkt nach Abschleppen. 3. Bei Standkosten-Streit: Sachverständigen-Gutachten als Bezug – solange das nicht da war, sind Standkosten erstattbar.
Häufige Fragen
Wer zahlt das Abschleppen nach Unfall? Bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung als Schadensposition nach § 249 BGB.
Wie hoch sind erstattbare Abschleppkosten? Typisch 150–400 € für Standard-Abschleppen. Bei aufwändiger Bergung 200–800 €. Maßgeblich ist der ortsübliche Tarif.
Bekomme ich auch Standkosten erstattet? Ja – solange das Fahrzeug auf Gutachten oder Reparatur-Freigabe wartet. Typisch 15–30 €/Tag.
Was, wenn ich nachts abgeschleppt werden musste? Notdienst-Aufschläge sind grundsätzlich erstattbar, da die Notlage unfallbedingt ist.
Muss ich den günstigsten Abschleppdienst wählen? Nein – in der akuten Unfall-Situation gilt die Verhältnismäßigkeit. Schadensminderungs-Pflicht greift erst bei klar erkennbar überhöhten Anbietern.
Verwandte Begriffe
- Reparaturkosten – anschließende Reparatur
- Wiederbeschaffungswert – bei Totalschaden
- Eigene Kosten – weitere Mobilitäts-Kosten
Wenn du nicht weiter weißt
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Quellen
- BGB § 249 – gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- BGH-Rechtsprechung zu Abschlepp- und Bergungskosten
- Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht
Nächster Schritt für Betroffene
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