Zum Hauptinhalt springen
§ 249 BGB · Freie Gutachterwahl · BGH VI ZR 67/06

„Wir schicken Ihnen unseren Gutachter“ — müssen Sie das akzeptieren?

Nein. Bei unverschuldetem Unfall wählen Sie Ihren eigenen, unabhängigen Sachverständigen frei (§ 249 BGB). Der „Vertrauens-Gutachter“ der Gegenseite arbeitet für die Versicherung — Ihr Gutachten kostet Sie 0 €.

Sie haben die freie Wahl — nicht die Versicherung

Das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen folgt direkt aus dem Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB). Der von der gegnerischen Versicherung gestellte oder bezahlte Gutachter ist nicht neutral — er dient dem Interesse, die Regulierung niedrig zu halten. Beauftragen Sie Ihr eigenes Gutachten am besten vor Reparaturbeginn (Beweissicherung).

  • Eigener, unabhängiger Sachverständiger — freie Wahl
  • Termin des Versicherer-Gutachters bindet Sie nicht
  • Honorar nach BVSK-Tabelle erstattungsfähig
  • Wertminderung wird gesondert ausgewiesen

Ihr Sachverständiger vs. der Prüfdienst der Versicherung

Beide ermitteln einen Schaden — aber im Auftrag verschiedener Interessen. Der Unterschied entscheidet über Ihre Erstattung:

KriteriumIhr eigener SachverständigerPrüfdienst der Versicherung
AuftraggeberSie als geschädigte PersonDie gegnerische Versicherung
InteresseVollständige SchadenshöheMöglichst niedrige Regulierung
WertminderungWird gesondert ermitteltOft nicht ausgewiesen
BeweiswertUnabhängiges GutachtenPartei-Einschätzung
Ihre Kosten0 € (§ 249 BGB)

Mehr zur freien Sachverständigenwahl

Sie haben genau diesen Brief bekommen?

Unsere Partnerkanzlei für Verkehrsrecht antwortet kostenfrei für Sie — mit BGH-fundierter Gegenargumentation, koordiniert über Claimondo. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten (§ 249 BGB).

Eigenen Gutachter statt Versicherer-Prüfer — kostet Sie 0 €.

Anonyme Erst-Einschätzung. Antwort in unter 15 Minuten. Bei unverschuldetem Unfall trägt der Gegner die Anwaltskosten.

Gutachter finden