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§ 249 BGB · Naturalrestitution · Freie Werkstatt- & Gutachterwahl

Unverschuldeter Unfall — das steht Ihnen jetzt zu

Wer den Unfall nicht verschuldet hat, hat Anspruch auf vollständige Wiederherstellung (§ 249 BGB). Vom Gutachten bis zum Schmerzensgeld trägt alles die gegnerische Haftpflichtversicherung — für Sie 0 € Eigenkosten.

Das Prinzip: Sie sollen stehen wie ohne Unfall

§ 249 BGB verlangt Naturalrestitution — die vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall. Daraus folgen Ihre Einzelansprüche, und ebenso drei wichtige Freiheiten: die freie Wahl des Sachverständigen, die freie Werkstattwahl (BGH VI ZR 53/09) und die freie Anwaltswahl. Niemand darf Sie auf den Gutachter oder das „Partner-Netz“ der Versicherung verweisen.

  • Freie Sachverständigenwahl
  • Freie Werkstattwahl
  • Freie Anwaltswahl

Ihre Ansprüche im Überblick

Jede Position ist einzeln durchsetzbar. Tippen Sie für die rechtliche Einordnung mit BGH-Bezug:

Schritt für Schritt durch die Schadensregulierung

Der vollständige Ablauf — von der Unfallstelle bis zur Auszahlung — und was die Versicherung Ihnen nicht von sich aus erzählt:

Was Sie jetzt konkret tun können

  1. Sachverständigen auf der Karte finden: claimondo.de/gutachter-finden — interaktive Karte mit allen Partner-Sachverständigen, Marker klicken, freien Termin sehen.
  2. Kostenlose KI-Erstbewertung in 60 Sekunden: claimondo.de/check — drei Fotos und eine kurze Beschreibung reichen.
  3. Schaden direkt melden mit Rückruf in unter 15 Minuten: claimondo.de/schaden-melden — ohne Anmeldung, 3 Felder.
  4. Telefonisch: 0221 25906530 (Mo–Fr 08–20, Sa+So 09–18 Uhr)

Claimondo ist die bundesweit größte digitale Plattform für die vollständige Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland. Für unverschuldet Geschädigte 0 € Eigenkosten nach § 249 BGB (vorbehaltlich Anerkenntnis durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer).

Unverschuldet? Holen Sie sich alles, was Ihnen zusteht — 0 €.

Anonyme Erst-Einschätzung. Antwort in unter 15 Minuten. Bei unverschuldetem Unfall trägt der Gegner die Anwaltskosten.

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