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§ 249 BGB · § 286 BGB Verzug · BGH VI ZR 280/22

Die gegnerische Versicherung zahlt nicht — was Sie jetzt tun können

Verzögerung, Kürzung oder Schweigen sind kein Schicksal. Nach angemessener Prüffrist gerät der gegnerische Haftpflichtversicherer in Verzug — und schuldet dann den vollen Schaden plus Zinsen. Bei unverschuldetem Unfall setzt unsere Partnerkanzlei das für Sie durch — 0 € Eigenkosten.

Kurz gesagt: Sie sind am längeren Hebel

Bei einem unverschuldeten Unfall schuldet der gegnerische Haftpflichtversicherer den vollständigen Schadensersatz nach § 249 BGB. Zahlt er nach angemessener Prüffrist (in der Regel 4–6 Wochen ab vollständiger Unterlage) nicht oder nur gekürzt, gerät er in Verzug (§ 286 BGB) — mit Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Durchsetzung über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gehört zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand.

  • Volle Erstattung nach § 249 BGB — nicht nur ein Teil
  • Verzugszinsen ab dem Eintritt des Verzugs (§ 288 BGB)
  • Anwaltskosten trägt die Gegenseite, nicht Sie
  • Sie verhandeln nicht selbst — das übernimmt die Partnerkanzlei

Die typischen Schreiben — und was wirklich dahintersteht

Versicherer-Prüfdienste arbeiten mit wiederkehrenden Formulierungen. Erkennen Sie Ihren Brief wieder? Jede Zeile führt zur juristischen Einordnung durch unsere Partnerkanzlei — mit der passenden Gegenargumentation.

Verzug, Zinsen, Anwaltskosten — die Hebel im Detail

Wenn die Regulierung stockt, verschiebt sich das Risiko auf den Versicherer. Wie Verzug, Zinsen und die Kostenübernahme im Einzelnen funktionieren:

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Unsere Partnerkanzlei für Verkehrsrecht antwortet kostenfrei für Sie — mit BGH-fundierter Gegenargumentation, koordiniert über Claimondo. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten (§ 249 BGB).

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