Worum es geht
Der neue europäische Rechtsrahmen für den Zugang zu Daten vernetzter Produkte – maßgeblich die Datenverordnung (VO (EU) 2023/2854, „Data Act") – erfasst auch das vernetzte Fahrzeug. Nutzer sollen auf die durch Nutzung erzeugten Daten zugreifen und sie an Dritte ihrer Wahl weitergeben lassen können. Genau hier liegt der Hebel für das Kfz-Gewerbe: Der Fahrzeughalter ist Nutzer, die freie Werkstatt oder der Sachverständige ist der Dritte, dem er den Zugang einräumen kann.
Die Kritik des Verbands zielt nicht auf die Rechtslage, sondern auf deren Umsetzung. Ein Anspruch, der nur über schwerfällige Herstellerportale, proprietäre Formate, Einzelfall-Freischaltungen oder wirtschaftlich unattraktive Gebührenmodelle abgewickelt wird, läuft in der Praxis leer. Gefordert wird ein Zugang, der im Arbeitsprozess funktioniert – also dort, wo das Fahrzeug tatsächlich steht.
Der rechtliche Rahmen in Stichworten
Für die Werkstatt- und Sachverständigenpraxis sind vor allem drei Ebenen relevant:
Datenverordnung. Art. 3 verlangt, dass vernetzte Produkte so gestaltet werden, dass Daten standardmäßig zugänglich sind („access by design"). Art. 4 regelt den Zugang des Nutzers, Art. 5 die Weitergabe an Dritte auf Verlangen des Nutzers. Die Konditionen müssen nach Art. 8 und 9 fair, angemessen und nicht diskriminierend sein; eine Vergütung ist zulässig, darf aber keine faktische Zugangssperre sein.
Typgenehmigungsrecht. Unabhängig davon besteht der klassische RMI-Anspruch (Repair and Maintenance Information) nach der Rahmenverordnung (EU) 2018/858 sowie den emissionsbezogenen Vorgaben zum OBD-Zugang. Diese Ansprüche laufen neben dem Data Act weiter und sind für Diagnose, Bedatung und Schlüsseldienstleistungen weiterhin die Grundlage.
Kartellrecht. Wo Hersteller den Zugang faktisch verengen, bleibt Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB als Auffangebene. Die Frage der Datenmacht gegenüber abhängigen Marktpartnern ist mit § 19a GWB zusätzlich im Blick der Aufsicht.
Warum das die Schadenregulierung betrifft
Der Datenzugang ist längst kein reines Serviceleistungsthema mehr. In der Unfallschadenabwicklung hängen zentrale Arbeitsschritte an herstellerseitigen Informationen:
- Schadenumfang und Reparaturweg: Fehlerspeicher, Verbau- und Ausstattungsdaten, Reparaturvorgaben und Sicherheitsbauteil-Freigaben bestimmen, was tatsächlich zu kalkulieren ist.
- Fahrerassistenzsysteme: Kalibrierungspflichten nach Instandsetzung lassen sich ohne Herstellerdaten weder sauber durchführen noch nachvollziehbar dokumentieren.
- Gutachtenqualität: Der Sachverständige muss den erforderlichen Aufwand nach § 249 Abs. 2 BGB feststellen. Fehlen ihm Herstellerinformationen, drohen Unschärfen, die im Regulierungsgespräch angegriffen werden.
- Kürzungsdebatten: Versicherer prüfen Positionen wie Probefahrt, Kalibrierung, Verbringung oder Ersatzteil-Codierung regelmäßig kritisch. Eine belastbare Datengrundlage ist hier der beste Schutz gegen pauschale Kürzungen.
Hinzu kommt die Werkstattwahl. Der Geschädigte darf im Rahmen der Erforderlichkeit grundsätzlich eine Fachwerkstatt seiner Wahl beauftragen; der BGH hat entschieden, dass eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt nur unter engen Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit in Betracht kommt. Diese Gleichwertigkeit setzt aber voraus, dass freie Betriebe technisch überhaupt in der Lage sind, herstellerkonform zu arbeiten – und damit Zugang zu den nötigen Daten haben. Datenzugang und Reparaturkostenerstattung hängen also enger zusammen, als es auf den ersten Blick wirkt.
Was Betriebe realistischerweise erwarten können
Die Erfahrung mit früheren Zugangsregelungen zeigt: Der Rechtsanspruch entsteht schneller als die technische Infrastruktur. Zu erwarten sind in der Anfangsphase uneinheitliche Herstellerlösungen, unterschiedliche Authentifizierungswege, differierende Datentiefe und Vergütungsmodelle, deren FRAND-Konformität erst über Beschwerden und Verfahren geklärt werden dürfte.
Für Betriebe und Sachverständigenbüros bedeutet das vor allem: Dokumentation. Wer festhält, welche Daten angefragt, welche Antworten gegeben und welche Arbeitsschritte mangels Daten nicht oder nur mit Mehraufwand möglich waren, schafft die Grundlage sowohl für aufsichtsrechtliche Beschwerden als auch für die Begründung von Positionen im Regulierungsstreit.
Einordnung für die Praxis
Der Vorstoß des baden-württembergischen Verbands ist insofern mehr als Verbandsrhetorik: Er markiert den Übergang von der Normsetzung zur Vollzugsfrage. Entscheidend wird sein, ob die Aufsichtsstrukturen zügig arbeitsfähig sind und ob sich Marktstandards für Schnittstellen etablieren, die nicht bei jedem Hersteller neu erlernt werden müssen.
Für die Schadenbranche lohnt es sich, die Entwicklung eng zu verfolgen. Datenzugang wird mittelfristig zu einem Qualitäts- und Wettbewerbsmerkmal – und zu einem Argument in der Auseinandersetzung darüber, welcher Reparaturweg als erforderlich im Sinne des § 249 BGB gilt.
Häufige Fragen
Gilt der Data Act unmittelbar, oder braucht es deutsches Umsetzungsrecht? Als EU-Verordnung gilt er unmittelbar. Nationale Regelungen betreffen im Wesentlichen Zuständigkeiten, Durchsetzung und Sanktionen.
Ersetzt der Data Act den bisherigen RMI-Zugang? Nein. Die typgenehmigungsrechtlichen Ansprüche auf Reparatur- und Wartungsinformationen bestehen parallel fort und sind für viele Werkstattprozesse weiterhin die praktisch wichtigere Grundlage.
Wer entscheidet, ob ein Sachverständiger Fahrzeugdaten erhält? Nach der Systematik der Datenverordnung der Nutzer, also regelmäßig der Halter beziehungsweise Fahrzeugnutzer. Er kann die Weitergabe an einen Dritten verlangen.
Dürfen Hersteller für den Datenzugang Geld verlangen? Eine Vergütung ist grundsätzlich möglich, muss aber fair, angemessen und nicht diskriminierend ausgestaltet sein. Preismodelle, die freie Marktteilnehmer faktisch ausschließen, sind angreifbar.
Welche Rolle spielt das für die Kürzungspraxis der Versicherer? Je besser der erforderliche Reparaturweg herstellerseitig belegbar ist, desto schwerer lassen sich Positionen wie Kalibrierung oder Codierung pauschal streichen. Datenzugang ist damit indirekt auch ein Regulierungsthema.
Quelle: kfz-betrieb (Vogel Communications Group), kfz-betrieb.vogel.de
„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."
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