Warum das Thema fachlich immer wieder auftaucht
Reifen sind das einzige Bauteil mit unmittelbarem Fahrbahnkontakt – und gleichzeitig ein Verschleißteil, dessen Zustand im Schadenfall regelmäßig zwischen Geschädigtem, Versicherer und Werkstatt strittig ist. Die Fragen wiederholen sich: Darf ein bestimmter Schaden überhaupt instandgesetzt werden? Wer haftet, wenn ein reparierter Reifen später versagt? Und wie ist ein abgenutzter, unfallbedingt zerstörter Reifen abzurechnen?
Dass die Verbände – der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) und der Bundesinnungsverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (BIV-Kfz) – das Thema in einer gemeinsamen Online-Veranstaltung aufgreifen, zeigt die praktische Relevanz: Reifenarbeiten finden längst nicht mehr nur im spezialisierten Reifenfachbetrieb statt, sondern auch in der Karosserie- und Mechanikwerkstatt.
Technischer Rahmen: Was reparierbar ist – und was nicht
Ein gesetzliches Verbot der Reifeninstandsetzung existiert nicht. Maßgeblich sind die anerkannten Regeln der Technik, die Leitlinien der Reifenindustrie sowie die Freigaben der jeweiligen Hersteller. Daraus folgt in der Praxis eine Abgrenzung nach Schadensart, Schadenslage und Schadensgröße:
- Laufflächenbereich: Durchstiche in definierter Größe sind nach den einschlägigen Leitlinien grundsätzlich instandsetzbar – mit dauerhafter Abdichtung von innen und Verschluss des Stichkanals, nicht mit reiner Notreparatur.
- Schulter- und Seitenwandbereich: Hier endet die Reparaturfähigkeit bei Pkw-Reifen in der Regel, weil tragende Karkassenbereiche und der Wulst betroffen sind.
- Reifen mit Notlaufeigenschaften: Nach einer Fahrt mit Druckverlust schließen viele Hersteller eine Instandsetzung aus; entscheidend ist die jeweilige Herstellerfreigabe.
- Folgeschäden: Fahren mit deutlichem Unterdruck, Quetschungen, Karkassenbrüche, Ablösungen und thermische Schäden schließen eine Reparatur aus.
- Sonderkonstruktionen: Innenliegende Geräuschabsorber (häufig bei E-Fahrzeugen), Dichtmittelschichten oder nachträglich eingebrachte Pannensprays erschweren oder verhindern die fachgerechte Instandsetzung und erfordern zusätzliche Dokumentation.
Hinzu kommen die Pflichten aus dem Betrieb: § 36 StVZO regelt die Anforderungen an Bereifung und Laufflächen einschließlich der Mindestprofiltiefe; die Verantwortung des Halters für den vorschriftsmäßigen Zustand folgt aus § 31 Abs. 2 StVZO. Ein instandgesetzter Reifen muss diese Anforderungen uneingeschränkt erfüllen.
Haftung der Werkstatt: Werkvertrag, Delikt, Beweislast
Die Reifeninstandsetzung ist Werkleistung. Es gilt das Werkvertragsrecht mit der Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks (§§ 631, 633 BGB) und den Mängelrechten des Auftraggebers (§ 634 BGB). Wird ein nicht reparaturfähiger Schaden dennoch instandgesetzt oder eine Reparatur außerhalb der Herstellerfreigabe ausgeführt, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor – unabhängig davon, ob der Reifen zunächst hält.
Praktisch bedeutsamer ist die deliktische Ebene: Versagt ein fehlerhaft instandgesetzter Reifen und kommt es zum Unfall, steht die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Raum, bei Personenschäden mit entsprechendem Umfang. Hinzu treten Aufklärungs- und Hinweispflichten – etwa der Hinweis, dass eine Notreparatur nur zur Weiterfahrt mit reduzierter Geschwindigkeit bis zum Fachbetrieb dient, oder die Empfehlung zum Austausch, wenn eine dauerhafte Instandsetzung nicht möglich ist. Wird eine gebotene Aufklärung nicht dokumentiert, verschiebt sich die faktische Beweislast im Streitfall zulasten des Betriebs.
Umgekehrt kann ein Mitverschulden des Halters nach § 254 BGB in Betracht kommen, wenn er trotz eindeutiger Hinweise mit einem als nicht verkehrssicher bezeichneten Reifen weiterfährt.
Reifen im Schadengutachten und in der Regulierung
Für Sachverständige ist der Reifenzustand ein Standardfeld mit überproportionalem Streitpotenzial. Sinnvoll erfassbar sind stets: Reifenfabrikat und -dimension, DOT-Kennung, Profiltiefe je Achse, Beschädigungsart und -lage, Hinweise auf Vorschäden, eingebrachte Dichtmittel und bereits vorhandene Instandsetzungen. Bei RDKS-Fahrzeugen gehört die Behandlung der Sensoren zur Positionskalkulation.
Schadenrechtlich gilt der Grundsatz des § 249 Abs. 2 BGB: Erforderlich ist der Aufwand zur Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Wird ein unfallbedingt zerstörter, bereits abgefahrener Reifen durch einen Neureifen ersetzt, ist ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs Neu für Alt zu prüfen – abhängig von Restprofil, Alter und Laufleistung. Umgekehrt lässt sich der Ersatzanspruch nicht auf eine technisch nicht freigegebene Instandsetzung verweisen: Die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB reicht nicht so weit, dass Abstriche an der Verkehrssicherheit hinzunehmen wären. Ebenso ist zu prüfen, ob paarweiser Ersatz auf einer Achse technisch geboten ist – etwa bei erheblichen Profildifferenzen oder bei allradgetriebenen Fahrzeugen mit Herstellervorgaben zur Abrollumfangsdifferenz.
In der Kaskoregulierung tritt die Frage hinzu, ob ein isolierter Reifenschaden überhaupt vom Leistungsversprechen gedeckt ist; reine Reifenschäden ohne weiteren Sachschaden sind je nach Bedingungswerk ausgeschlossen. Die Prüfung erfolgt anhand der konkreten AKB-Fassung.
Was Betriebe organisatorisch ableiten können
Unabhängig vom Einzelfall zahlt sich eine saubere Prozessdokumentation aus: dokumentierte Schadensaufnahme vor der Reparaturentscheidung, Abgleich mit Herstellerfreigaben, Nachweis der Qualifikation des ausführenden Personals, Kennzeichnung instandgesetzter Reifen und schriftliche Kundenhinweise. Für Kanzleien und Sachverständige ist genau diese Dokumentation der Ansatzpunkt, wenn später über Reparaturfähigkeit, Kausalität oder Mitverschulden gestritten wird.
Häufige Fragen
Ist die Reparatur eines Pkw-Reifens grundsätzlich zulässig? Ja. Es gibt kein gesetzliches Verbot. Die Zulässigkeit im Einzelfall folgt aber aus den anerkannten Regeln der Technik, den Leitlinien der Reifenindustrie und der Freigabe des jeweiligen Herstellers. Entscheidend sind Schadenslage, Schadensgröße und der Zustand der Karkasse.
Darf ein Versicherer den Geschädigten auf eine Reifenreparatur statt Ersatz verweisen? Maßstab ist § 249 Abs. 2 BGB. Ist eine fachgerechte, herstellerkonforme Instandsetzung möglich und wirtschaftlich, kann sie den erforderlichen Aufwand darstellen. Nicht freigegebene oder sicherheitsrelevant grenzwertige Reparaturen lassen sich über § 254 BGB nicht erzwingen.
Wie wird ein abgefahrener, unfallzerstörter Reifen abgerechnet? Über den Vorteilsausgleich Neu für Alt. Der Abzug orientiert sich an Restprofil, Reifenalter und Laufleistung und ist im Gutachten nachvollziehbar zu begründen.
Welche Rolle spielt Reifendichtmittel aus dem Pannenset? Es kann die spätere fachgerechte Instandsetzung erschweren oder ausschließen und ist deshalb zu dokumentieren. Zusätzlich sind Reinigungsaufwand und mögliche Auswirkungen auf RDKS-Sensoren zu berücksichtigen.
Haftet die Werkstatt auch nach einer reinen Notreparatur? Die Notreparatur ist keine dauerhafte Instandsetzung. Wer sie ausführt, muss auf ihren begrenzten Zweck hinweisen und dies dokumentieren; fehlt der Hinweis, drohen Ansprüche aus §§ 633 ff. BGB und § 823 BGB.
Quelle: kfz-betrieb.vogel.de – kfz-betrieb.vogel.de
„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."
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