Automatisierung erreicht die Schadeninstandsetzung
Robotik in der Fahrzeuginstandsetzung ist kein Zukunftsthema mehr. Lackierroboter – aus der Serienproduktion bekannt – finden sich inzwischen in einzelnen K&L-Betrieben, typischerweise für reproduzierbare Teilprozesse wie das Applizieren von Füller oder Klarlack an demontierten Anbauteilen. Die Befragung im Rahmen des Branchenindex zeigt, dass die Bereitschaft zur Automatisierung dort am größten ist, wo Arbeiten körperlich belastend, gesundheitlich problematisch oder personell schwer zu besetzen sind: Schleif- und Vorbereitungsarbeiten, Reinigungs- und Polierprozesse, Materialtransport, Dokumentation und wiederkehrende Prüfschritte.
Der Treiber ist dabei nicht primär die Effizienz, sondern der Fachkräftemangel. Wer Lackierer- und Karosseriebauerstellen über Monate nicht besetzen kann, betrachtet Automatisierung als Kapazitätssicherung – nicht als Personalersatz.
Kostenstruktur: von Lohn- zu Kapitalkosten
Für die Schadenregulierung ist die betriebswirtschaftliche Seite entscheidend. Automatisierung verschiebt Kosten von der Lohn- in die Kapital- und Abschreibungsposition. Der kalkulatorische Stundenverrechnungssatz sinkt dadurch nicht automatisch – häufig steigt er sogar, weil Investitionen, Wartung, Energie und Softwarelizenzen auf die produktive Stunde umgelegt werden müssen.
Das berührt unmittelbar die Diskussion um die erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt am Wohnort zugrunde legen; Verweisungen des Versicherers auf günstigere Betriebe setzen Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit voraus. Ein Betrieb, der automatisierte Prozesse vorhält, wird diese Kosten über seine Sätze und Nebenkosten abbilden. Umgekehrt ist zu erwarten, dass Versicherer künftig argumentieren, automatisierte Prozesse müssten zu niedrigeren Lackierpositionen führen. Beide Argumentationslinien lassen sich nur mit belastbaren Kalkulationsgrundlagen führen.
Arbeitswerte, Lackierindex und die Grenze der Systemlogik
Die gängigen Kalkulationssysteme und Lackierverfahren rechnen in Arbeitswerten beziehungsweise in indexierten Lackierzeiten – bezogen auf menschliche Arbeit unter definierten Bedingungen. Ein Roboter, der Klarlack in konstanter Schichtstärke appliziert, erzeugt keine „Roboterminuten", die im System hinterlegt wären. Solange die Herstellervorgaben und Indexwerte unverändert sind, bleibt die Kalkulation formal unberührt.
Fachlich heißt das: Automatisierung verändert zunächst die interne Produktivität des Betriebs, nicht den kalkulatorischen Reparaturaufwand. Erst wenn Systemhäuser, Hersteller und Lackindustrie eigene Positionen für automatisierte Prozesse hinterlegen, entsteht Bewegung. Sachverständige sollten die Entwicklung beobachten, weil sich damit auch die Frage der Erforderlichkeit einzelner Positionen neu stellen kann.
Qualität, Haftung und Gewährleistung
Reproduzierbarkeit ist das stärkste Argument für Robotik: konstante Schichtstärken, weniger Nacharbeit, dokumentierte Prozessparameter. Das kann in Streitfällen um Reparaturqualität hilfreich sein, weil Prozessdaten objektiv vorliegen.
Haftungsseitig ändert sich am Grundsatz nichts. Der Reparaturauftrag bleibt Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB; Mängelrechte richten sich nach §§ 634 ff. BGB. Wer einen Prozess automatisiert, haftet für das Ergebnis wie für Handarbeit – Fehlparametrierung oder Softwarefehler sind kein Entlastungsgrund gegenüber dem Kunden. Regressfragen gegenüber Anlagenherstellern sind davon getrennt zu betrachten. Hinzu kommen Anforderungen aus Arbeitsschutz und Maschinensicherheit, die bei kollaborierenden Systemen in der Werkstatt erfahrungsgemäß den größeren Aufwand verursachen als die Programmierung selbst.
Für die Schadenregulierung gilt weiterhin: Beauftragt der Geschädigte eine Fachwerkstatt, trägt er nicht das Werkstattrisiko – Fehler oder überhöhter Aufwand der Werkstatt gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Diese Zurechnung ändert sich durch den Einsatz von Technik nicht.
Einordnung für die Praxis
Für Sachverständige ist relevant, ob ein Betrieb Prozesse dokumentiert und ob Abweichungen von Hersteller- und Lackherstellervorgaben vorliegen. Für Kanzleien ist die Kostenstruktur der Werkstatt das entscheidende Argumentationsmaterial, wenn Versicherer Stundensätze oder Lackierpositionen kürzen. Für Werkstätten gilt: Eine Investition in Automatisierung muss in der Kalkulation abgebildet und begründbar sein – andernfalls wird sie zum reinen Margenverzehr. Versicherungsmakler sollten im Blick behalten, dass automatisierte Anlagen die Sachwerte im Betrieb und damit den Deckungsbedarf in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung deutlich verändern.
Häufige Fragen
Senken Lackierroboter die Reparaturkosten in der Kalkulation? Nicht automatisch. Die Kalkulationssysteme arbeiten mit Arbeitswerten und indexierten Lackierzeiten nach Hersteller- und Lackherstellervorgaben. Interne Produktivitätsgewinne schlagen erst dann auf die Kalkulation durch, wenn entsprechende Positionen in den Systemen abgebildet werden.
Können Versicherer mit Automatisierung Kürzungen begründen? Denkbar ist eine solche Argumentation. Sie müsste jedoch darlegen, dass der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB tatsächlich geringer ist. Pauschale Verweise auf technische Möglichkeiten reichen dafür nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen nicht aus.
Wer haftet bei einem Lackierfehler des Roboters? Gegenüber dem Kunden die Werkstatt – aus dem Werkvertrag nach §§ 631, 634 ff. BGB. Ein technisches Versagen entlastet nicht; etwaige Ansprüche gegen Anlagen- oder Softwarelieferanten sind ein separates Rechtsverhältnis.
Was bedeutet Automatisierung für den Stundenverrechnungssatz? Sie verschiebt Kosten von Lohn auf Kapital, Wartung und Energie. Der Satz kann dadurch steigen. Wichtig ist eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage, wenn der Satz in der Regulierung angegriffen wird.
Ändert Robotik etwas am Werkstattrisiko? Nein. Die Zurechnung von Werkstattfehlern im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger folgt weiter den bekannten Grundsätzen zum Werkstatt- und Prognoserisiko.
Quelle: kfz-betrieb (Vogel Communications Group), kfz-betrieb.vogel.de
„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."
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