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SilverDAT 3 mit KI-Upgrade: Was Gutachter erwarten

Kurz erklärt: Bild- und Spracherkennung sowie KI-Teilevorschläge erweitern SilverDAT 3. Was das für Kalkulation, Gutachten-Qualität und die Beweisführung im Schadenfall bedeutet.

  • § 249 Abs
  • § 254 BGB
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~4 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei
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Was sich funktional ändert

Die Neuerungen setzen an der zeitaufwendigsten Stelle des Kalkulationsprozesses an: der Erfassung. Eine automatische Bilderkennung soll aus Schadenfotos Rückschlüsse auf betroffene Bauteile und Schadenintensität ziehen, die Spracherkennung ersetzt Tastatureingaben bei der Aufnahme am Fahrzeug. KI-basierte Teilevorschläge ergänzen den Positionsaufbau, indem sie typischerweise mitbetroffene Bauteile und Nebenarbeiten anbieten.

Das ist kein Systemwechsel, sondern eine Erweiterung der Kernfunktionen. Die Datenbasis – Herstellervorgaben, Arbeitswerte, Teilepreise – bleibt maßgeblich. Die KI liefert Vorschläge innerhalb dieses Rahmens, nicht daneben.

Parallel zeigt die DAT das Telematiktool SilverDAT Connect. Fahrzeugdaten aus dem Bordnetz in den Schaden- und Serviceprozess zu holen, ist für die Plausibilisierung von Laufleistungen, Nutzungsprofilen und teilweise auch Unfallzeitpunkten fachlich hochinteressant – mit den bekannten datenschutzrechtlichen Vorfragen zur Einwilligung des Fahrzeughalters.

Relevanz für die Gutachtenpraxis

Für Kfz-Sachverständige liegt der Nutzen primär in der Erfassungsgeschwindigkeit und in der Vollständigkeit. Vergessene Nebenarbeiten und übersehene Anbauteile sind ein klassischer Streitpunkt in der Prüfberichts-Auseinandersetzung mit Versicherern. Ein System, das mitbetroffene Positionen vorschlägt, kann hier die Nacharbeit reduzieren.

Umgekehrt entsteht ein neues Risiko: Vorschläge, die ungeprüft übernommen werden, führen zu Positionen ohne eigene Anschauung des Schadenbildes. Ein Gutachten, dessen Kalkulationsansätze der Sachverständige nicht selbst verantworten kann, verliert genau die Eigenschaft, auf die es im Streitfall ankommt – die eigene Sachkunde des Erstellers. Die Erforderlichkeit der Reparaturkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB bemisst sich nach dem, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Instandsetzung aufwenden würde. Diese Prognose ist eine Bewertungsleistung, keine Datenbankabfrage.

Praktisch bedeutet das: Die KI-Ausgabe ist ein Entwurf. Die Prüfung des Schadenbildes, die Entscheidung über Instandsetzung oder Ersatz und die Abgrenzung von Alt- und Vorschäden bleiben originär sachverständige Tätigkeit.

Auswirkungen auf die Regulierungspraxis

Versicherer und ihre Prüfdienstleister arbeiten seit Jahren mit automatisierten Plausibilisierungen. Wenn nun auch die Erstellerseite KI-gestützt kalkuliert, verschiebt sich die Auseinandersetzung: Nicht mehr die Frage, ob eine Position im System hinterlegt ist, wird streitig, sondern ob sie im konkreten Schadenbild begründet ist.

Für Kanzleien heißt das, dass die Begründungstiefe des Gutachtens an Bedeutung gewinnt. Der BGH hat wiederholt betont, dass der Geschädigte grundsätzlich auf die Richtigkeit eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vertrauen darf und Mehrkosten aufgrund einer unzutreffenden Schätzung regelmäßig nicht ihm zur Last fallen. Dieses Vertrauensmoment setzt aber voraus, dass ein qualifizierter Sachverständiger tatsächlich eine eigene Bewertung vorgenommen hat. Eine Mitverschuldensdiskussion nach § 254 BGB – etwa wegen offensichtlich untauglicher Auswahl – bleibt die Ausnahme, sollte aber nicht durch pauschale Systemübernahmen erst provoziert werden.

Werkstattseite: Kalkulation und Auftragsklarheit

Für Werkstätten ist der Zeitgewinn bei der Angebots- und Reparaturkalkulation der unmittelbare Effekt. Wichtig bleibt die Kongruenz von Kalkulation, Auftrag und Rechnung. Weicht der tatsächlich durchgeführte Reparaturweg von einer KI-gestützten Vorkalkulation ab, ist das zu dokumentieren – sonst entstehen Angriffspunkte bei der Rechnungsprüfung, obwohl die Arbeit sachlich einwandfrei war.

Bei fiktiver Abrechnung gilt unverändert: Maßgeblich ist der zur Herstellung erforderliche Betrag auf Basis einer markt- und regionsgerechten Kalkulation. Automatisierte Vorschläge ändern an den etablierten Grundsätzen zu Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten nichts – sie machen die Nachvollziehbarkeit der Ansätze nur wichtiger.

Telematik: Chance und Vorfrage

SilverDAT Connect adressiert einen Bereich, der in der Schadenregulierung zunehmend Gewicht bekommt. Fahrzeugseitige Daten können Angaben zu Laufleistung, Nutzung und Schadenhergang stützen oder erschüttern. Für die Haftungsfrage nach § 7 StVG ist das ebenso relevant wie für die Frage der Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung bei Obliegenheitsverletzungen.

Voraussetzung ist eine belastbare Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Ohne wirksame Einwilligung des Berechtigten ist die Verwertbarkeit fraglich; im Prozess kommt hinzu, dass die Herkunft und Unverfälschtheit der Daten darlegbar sein muss. Wer Telematikdaten in Gutachten einbindet, sollte den Beschaffungsweg dokumentieren.

Häufige Fragen

Ersetzt die KI-Kalkulation die Besichtigung durch den Sachverständigen? Nein. Bild- und Spracherkennung unterstützen die Erfassung, sie ersetzen keine eigene Wahrnehmung des Schadenbildes. Gerade die Abgrenzung von Vor- und Altschäden sowie die Beurteilung von Deformationsverläufen setzt Anschauung voraus. Ein Gutachten ohne eigene Befundung ist im Streitfall angreifbar.

Wer haftet, wenn ein KI-Teilevorschlag falsch ist? Die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens trägt der Ersteller. Er schuldet dem Auftraggeber eine fachgerechte Leistung; ein Softwarefehler entlastet nicht automatisch, wenn der Fehler bei zumutbarer Prüfung erkennbar war. Ansprüche gegen den Softwareanbieter richten sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis und sind davon zu trennen.

Kann der Versicherer eine KI-gestützte Kalkulation deshalb kürzen? Die Kürzungsdiskussion hängt nicht am Erstellungsweg, sondern an der sachlichen Begründung der Positionen. Wer nachvollziehbar darlegt, warum eine Position im konkreten Schadenbild erforderlich ist, steht unabhängig vom eingesetzten Werkzeug. Pauschale Einwände gegen den Einsatz moderner Kalkulationssysteme tragen nicht.

Sind Telematikdaten im Schadenprozess ohne Weiteres verwertbar? Nicht ohne Weiteres. Es bedarf einer tragfähigen Grundlage für Erhebung und Verwendung personenbezogener Fahrzeugdaten sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation der Datenherkunft. Andernfalls drohen datenschutzrechtliche Einwände und Zweifel an der Beweiskraft.

Ändert sich etwas an der Prüffähigkeit von Gutachten? Die Anforderungen bleiben gleich: nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen, dokumentierte Feststellungen, saubere Fotodokumentation. Automatisierung erhöht das Tempo, verschiebt aber die Qualitätsanforderung eher nach oben, weil die Vorschlagsdichte steigt und Fehlansätze schneller ihren Weg in den Datensatz finden.

Quelle: kfz-betrieb (Vogel Communications Group) – kfz-betrieb.vogel.de

„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."

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