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Versicherungsbote

Makler 2032: Vom Antragsübermittler zum Risikomanager

Kurz erklärt: VEMA-Vorstand Neder sieht den reinen Antragsübermittler aussterben. Was das für Schadenregulierung, Kfz-Kasko und die Zusammenarbeit mit Sachverständigen bedeutet.

  • § 60
  • § 63 VVG
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~5 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei
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Die These: Der Vertriebsakt verliert, die Schadenkompetenz gewinnt

Im Podcast „Die Versicherungsbranche in 2030 Tagen" formuliert Dr. Johannes Neder, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der VEMA, eine These, die sich auf den Kfz-Schadenmarkt übertragen lässt: Wer seine Leistung im Wesentlichen darin sieht, einen Antrag technisch sauber an den Risikoträger weiterzuleiten, wird 2032 nicht mehr gebraucht. Diese Tätigkeit ist vollständig prozessierbar – Vergleichsrechner, API-Anbindungen und Dunkelverarbeitung erledigen sie günstiger und schneller.

Was nicht automatisiert wird, ist die Arbeit am Risiko selbst und die Arbeit am Schaden. Genau dort liegt die Schnittmenge zu unserer Leserschaft: Der Makler, der ein Fuhrpark- oder Flottenrisiko strukturiert, Selbstbehalte, Werkstattbindungen und GAP-Deckungen bewusst gestaltet und im Schadenfall den Ablauf koordiniert, wird zum Ansprechpartner von Sachverständigen, Werkstätten und Anwaltskanzleien.

Schadenregulierung als Maklerleistung – der rechtliche Rahmen

Die Begleitung des Schadenfalls ist für Makler keine Kür, sondern Teil des Maklervertrags. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers agiert und dabei weitergehende Pflichten trifft als den bloßen Vermittler. Die Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus §§ 60, 61 VVG; Verstöße können nach § 63 VVG Schadensersatz auslösen. Die Gewerbeerlaubnis folgt aus § 34d GewO.

Rechtsdienstleistungsrechtlich ist die Schadenbearbeitung durch den Makler regelmäßig als erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG einzuordnen, solange sie zum Berufsbild gehört und die eigentliche Rechtsbesorgung nicht zum Schwerpunkt wird. Die Grenze ist praxisrelevant: Sobald es um die aktive Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen gegnerischen Haftpflichtversicherer nach §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB geht, ist der Bereich der anwaltlichen Tätigkeit berührt. Makler, die hier sauber an Kanzleien übergeben, vermeiden Haftungsrisiken – und schaffen eine Zuweisungsschnittstelle, die für Verkehrsrechtler interessant ist.

Wo Makler und Sachverständige aufeinandertreffen

Im Kaskoschaden entscheidet die Vertragsgestaltung darüber, welchen Spielraum der Geschädigte überhaupt hat. Typische Punkte, die im Maklergespräch fallen und im Gutachten wieder auftauchen:

  • Werkstattbindung: Prämienvorteil gegen Verlust der freien Werkstattwahl. Im Kaskofall bemisst sich die Entschädigung dann nach den Konditionen der Partnerwerkstatt. Im Haftpflichtfall gilt dagegen § 249 Abs. 2 BGB mit der bekannten Verweisungsproblematik – der BGH hat entschieden, dass eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
  • Gutachterkosten in der Kasko: Anders als beim Haftpflichtschaden ist die Erstattung des Privatgutachtens nicht selbstverständlich, sondern richtet sich nach den AKB. Der Versicherer beauftragt regelmäßig einen eigenen Sachverständigen.
  • Sachverständigenverfahren: Die AKB sehen ein förmliches Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über Schadenhöhe und Restwert vor. Wer es kennt, nutzt es – und braucht dafür Sachverständige, die die Rolle des Obmanns oder Parteigutachters sauber ausfüllen.
  • Obliegenheiten: § 28 VVG (Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten) und § 82 VVG (Schadenminderung) sind die häufigsten Stolperfallen. Eine unterlassene Anzeige, eine vorschnelle Reparatur vor Besichtigung oder eine unvollständige Schadenschilderung führen zur Leistungskürzung nach dem Schweregrad des Verschuldens.
  • Quotenvorrecht und Regress: Der Forderungsübergang nach § 86 VVG und das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei Mitverschulden nach § 254 BGB sind klassische Beratungsthemen, die ohne Schadenkompetenz schlicht untergehen.

Für Werkstätten bedeutet die Verschiebung: Der Makler wird häufiger zum ersten Anrufer nach dem Unfall. Wer als Betrieb dokumentationssicher arbeitet, Reparaturwege nachvollziehbar begründet und mit Sachverständigen abgestimmt kalkuliert, wird in diese Netzwerke eingebunden.

KI-vorinformierte Kunden: Beratung wird anspruchsvoller, nicht einfacher

Neders zweite Beobachtung dürfte jeder Sachverständige aus eigener Erfahrung bestätigen: Kunden erscheinen mit angelesenem – oft KI-generiertem – Wissen. Das macht Gespräche nicht kürzer, sondern länger. Denn zunächst muss auseinandersortiert werden, was von den Aussagen trägt und was Halbwissen ist.

Typische Beispiele aus der Schadenpraxis: Die pauschale Behauptung, fiktive Abrechnung sei „immer" auf Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zu kürzen. Oder die Annahme, Nutzungsausfall stehe immer und in voller Höhe zu. Oder die Vorstellung, der Restwert dürfe frei aus einer Online-Börse gegriffen werden. Sprachmodelle liefern hier plausibel klingende, aber häufig veraltete oder unzutreffende Aussagen ohne Instanzen- und Datumsbezug.

Die praktische Konsequenz: Dokumentation gewinnt. Wer als Sachverständiger seine Restwertermittlung, die Herleitung der Stundenverrechnungssätze und die Reparaturwegentscheidung nachvollziehbar begründet, ist gegenüber KI-gestützten Einwänden deutlich besser aufgestellt als bei knappen Standardformulierungen. Gleiches gilt für die Maklerdokumentation nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Was die Prognose für die Schadenschnittstelle bedeutet

Drei Entwicklungen zeichnen sich ab:

Erstens wird die Bestandsgröße allein kein Geschäftsmodell mehr sein. Wenn der Vergleich und die Antragsstrecke kostenlos werden, entsteht die Marge über Beratungstiefe – und die zeigt sich im Schadenfall.

Zweitens professionalisiert sich die Zusammenarbeit über Berufsgrenzen hinweg. Makler mit Flottenmandaten brauchen verlässliche Sachverständige und Verkehrsrechtskanzleien; umgekehrt eröffnet die Schadenbegleitung des Maklers frühen Zugang zum Vorgang, bevor der Regulierer Fakten schafft.

Drittens steigt die Bedeutung des Prüfblicks auf Deckungskonzepte. Ob ein Fahrzeug mit Fahrerassistenzsystemen nach Kalibrierungsbedarf sachgerecht instandgesetzt werden kann, ob Tarife mit engen Werkstattnetzen die technischen Anforderungen moderner Fahrzeuge abbilden – das sind Fragen, die technisches und versicherungsvertragliches Wissen verbinden.

Häufige Fragen

Darf ein Versicherungsmakler den Schaden seines Kunden aktiv regulieren? Die Schadenbearbeitung gehört zum Berufsbild und ist als Nebenleistung nach § 5 RDG regelmäßig zulässig. Die Grenze verläuft dort, wo die Rechtsbesorgung zum eigenständigen Schwerpunkt wird – etwa bei streitiger Anspruchsdurchsetzung gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer.

Wer trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens im Kaskoschaden? Anders als im Haftpflichtfall, wo die Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand zählen, richtet sich die Erstattung in der Kasko nach den vereinbarten AKB. Häufig beauftragt der Versicherer einen eigenen Sachverständigen; ein Privatgutachten wird nicht automatisch erstattet.

Welche Rolle spielt das Sachverständigenverfahren nach den AKB? Es ist das vertraglich vorgesehene Instrument bei Streit über Schadenhöhe, Restwert oder Wiederbeschaffungswert. Beide Seiten benennen einen Sachverständigen, die sich auf einen Obmann einigen. Die Feststellungen sind grundsätzlich bindend, sofern sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen.

Was passiert bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Unfall? § 28 VVG sieht bei vorsätzlicher Verletzung Leistungsfreiheit vor, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Hinzu tritt die Schadenminderungsobliegenheit aus § 82 VVG. Kausalitätsgegenbeweis und Belehrungserfordernis begrenzen die Sanktion.

Verändert KI die Anforderungen an Gutachten? Mittelbar ja. Vorinformierte Beteiligte hinterfragen Restwertermittlung, Verrechnungssätze und Reparaturwege häufiger. Eine nachvollziehbare Herleitung mit Quellen- und Datumsbezug ist deshalb weniger Formalie als Qualitätsmerkmal.

Quelle: versicherungsbote.de – „VEMA-Vorstand: Der etwas bessere Antragsübermittler wird sterben" (versicherungsbote.de)

„Dieser Beitrag ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung."

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