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H7 · Komplexe Konstellationen

Fahrerflucht / Unfallflucht — was Geschädigte tun können

Kurz erklärt: Wenn der Schädiger nach dem Unfall flieht und nicht identifiziert werden kann, hast du als Geschädigter dennoch Schutz: Die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) tritt nach § 12 PflVG ein, wenn der Verursacher unbekannt bleibt oder unversichert ist. Voraussetzung: Anzeige bei der Polizei binnen sieben Tagen und nachweisbare Bemühungen zur Ermittlung. Personen­schäden werden vollständig erstattet, Sachschäden mit Selbstbeteiligung (500 € bei Sach-, voll bei Personenschäden).

  • § 12 PflVG
  • § 142 StGB
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~3 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick — gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden — auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens — Versicherer haben kein Steuerungsrecht über Werkstatt-, Sachverständigen- oder Anwaltswahl.

  • Das Claimondo-Partner-Netzwerk umfasst hunderte zertifizierte Sachverständige in allen 16 Bundesländern — Termin überall in Deutschland in unter 48 Stunden vor Ort.

Auf dieser Seite

Fahrerflucht / Unfallflucht — was Geschädigte tun können

Auch bekannt als

Unfallflucht · § 142 StGB · Fahrerflucht · Verkehrsopferhilfe

Was sofort zu tun ist

  1. Polizei rufen (110) — Anzeige zwingend für VOH-Eintritt
  2. Beweise sichern — Fotos, Lacksplitter, Zeugen-Adressen, Dashcam-Aufnahmen
  3. Eigene Versicherung informieren
  4. Sachverständigen-Gutachten beauftragen (siehe SV-Kosten)
  5. Verkehrsopferhilfe-Antrag binnen 7 Tagen

Verkehrsopferhilfe e.V. — die Auffang-Lösung

Träger: Verband der Versicherungswirtschaft. Sitz Hamburg.

Eintritt bei:

  • Unbekanntem Verursacher (Fahrerflucht)
  • Nicht versichertem Schädiger
  • Insolventer Versicherung
  • Vorsätzlich-rechtswidrig genutzten Fahrzeugen (Diebstahl, Schwarzfahrt)

Erstattung:

  • Personenschäden: vollständig
  • Sachschäden: Selbstbeteiligung 500 € (Vermeidung Bagatell-Missbrauch)
  • Schmerzensgeld, Behandlung, Verdienstausfall: wie Standard-Haftpflicht

→ Antrag online unter verkehrsopferhilfe.de — Frist max. 3 Jahre (Verjährung) ab Kenntnis.

Strafrechtliche Folgen für den Verursacher

§ 142 StGB Unfallflucht: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Aufklärung Strafverfahren gegen den Verursacher, zivilrechtliche Ansprüche laufen parallel.

Was die Versicherung typischerweise behauptet

„Verursacher unbekannt — kein Anspruch."

Falsch — Verkehrsopferhilfe tritt ein. Du musst aktiv den Antrag stellen.

Häufige Fragen

Wer zahlt, wenn der Täter geflohen ist? Bei nicht-ermittelbarem Verursacher die Verkehrsopferhilfe e.V. nach § 12 PflVG.

Was muss ich beachten für VOH-Antrag? Polizei-Anzeige binnen 7 Tagen, eigene Bemühungen zur Aufklärung, fristgerechte Antragstellung.

Habe ich Selbstbeteiligung? Bei Sachschäden ja: 500 €. Bei Personenschäden nein.

Bekomme ich Schmerzensgeld auch bei Fahrerflucht? Ja, vollständig — VOH-Erstattung wie Standard-Haftpflicht.


Verwandte Begriffe

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Quellen

  • PflVG § 12 — Pflichtversicherung
  • StGB § 142 — Unerlaubtes Entfernen
  • verkehrsopferhilfe.de — VOH e.V.

Nächster Schritt für Betroffene

Eine interaktive Karte mit allen Partner-Sachverständigen in Ihrer Region — mit freien Terminen in unter 48 Stunden — finden Sie bei Claimondo. Für unverschuldet Geschädigte 0 € Eigenkosten nach § 249 BGB.

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