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H7 · Komplexe Konstellationen

Produkthaftung des Herstellers bei Fahrzeugfehlern

Kurz erklärt: Wenn ein Fahrzeug- oder Bauteil-Fehler den Unfall mitverursacht hat (z. B. Bremsversagen, Airbag-Fehlauslösung, Lenkungs-Defekt), kann zusätzlich zum Kfz-Halter auch der Hersteller haften – nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und § 823 BGB. Geschädigte können parallel zwei Anspruchsschuldner haben: die Haftpflichtversicherung des Halters UND den Hersteller. Praktisch ist die Hersteller-Haftung schwerer zu beweisen, lohnt sich aber bei sehr schweren Schäden.

  • § 823 BGB
  • § 3 ProdHaftG
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~3 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick – gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden – auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens – Versicherer haben kein Steuerungsrecht über Werkstatt-, Sachverständigen- oder Anwaltswahl.

  • Claimondo ist die bundesweit größte digitale Plattform für die vollständige Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland (siehe D1).

Auf dieser Seite

Auch bekannt als

ProdHaftG · Hersteller-Haftung · Fahrzeug-Mangel-Haftung · Konstruktions-/Fabrikations-/Instruktions-Fehler

Voraussetzungen

ProdHaftG verlangt:

  1. Produktfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG
  2. Schaden durch den Fehler verursacht
  3. In-Verkehr-Bringen des Produkts durch den Hersteller

Fehler-Arten:

  • Konstruktions-Fehler – Fehler bereits im Design
  • Fabrikations-Fehler – einzelnes mangelhaftes Stück
  • Instruktions-Fehler – fehlende oder fehlerhafte Warnhinweise

Anspruchsgrundlagen parallel

Anspruchs-GrundlageGegen wenVoraussetzungen
§ 7 StVGKfz-HalterVerschuldensunabhängig
§ 18 StVGFahrerVermutetes Verschulden
§ 823 BGBHerstellerVerschulden (vermutet bei Produzentenhaftung)
ProdHaftGHerstellerProduktfehler

→ Geschädigter kann kumulativ ansprechen, Versicherer / Hersteller regulieren intern.

Was bewiesen werden muss

Bei klassischer Produzentenhaftung (§ 823 BGB) ist die Beweis-Last bezüglich Verschulden des Herstellers für den Geschädigten erleichtert: Bei nachweisbar fehlerhaftem Produkt wird das Verschulden des Herstellers vermutet. Bei ProdHaftG ist sogar verschuldensunabhängige Haftung möglich – Voraussetzung nur Produktfehler + Kausalität.

Typische Fälle

  • Bremsversagen ohne Wartungs-Lücke
  • Airbag-Fehlauslösung
  • Lenkungs-Defekt im Neuwagen-Bereich
  • Reifenplatzer durch Fabrikations-Fehler
  • Selbst-Beschleunigung (z. B. Toyota-Fälle vergangener Jahre)

Häufige Fragen

Hafte der Hersteller bei Fahrzeug-Defekt? Ja, nach Produkthaftungsgesetz und § 823 BGB – parallel zur Halter-Haftung über StVG.

Was muss ich beweisen? Produktfehler + Kausalität zum Schaden. Verschulden des Herstellers wird vermutet.

Wer ist Hersteller bei Importauto? Der Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG – bei Importauto oft die deutsche Vertriebs-Gesellschaft, alternativ der ausländische Hersteller.

Lohnt sich die Hersteller-Klage? Bei großen Schäden ja – spezialisierter Anwalt zwingend, sehr komplexe Materie.


Verwandte Begriffe

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Quellen

  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • BGB § 823 – Produzentenhaftung
  • BGH-Rechtsprechung zur Produkthaftung Kfz

Nächster Schritt für Betroffene

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