Verkehrsopferhilfe e.V. — wann sie einspringt
Auch bekannt als
VOH · § 12 PflVG · Garantiefonds Kfz
Vier Eintrittsfälle
| Fall | VOH-Eintritt |
|---|---|
| Fahrerflucht (unbekannter Verursacher) | Voll, abzüglich 500 € Selbstbeteiligung bei Sachschäden |
| Unversicherter Schädiger | Voll, abzüglich Selbstbeteiligung bei Sachschäden |
| Versicherer-Insolvenz | Voll, ohne Selbstbeteiligung |
| Diebstahl / Schwarzfahrt | Voll, abzüglich Selbstbeteiligung bei Sachschäden |
Selbstbeteiligung
- Sachschäden: 500 € (Vermeidung Bagatell-Missbrauch)
- Personenschäden: keine Selbstbeteiligung — voll erstattet
Antrags-Voraussetzungen
- Polizei-Anzeige mit Schaden-Bericht
- Aktive Bemühungen zur Ermittlung des Schädigers (Zeugen suchen, Kennzeichen-Recherche)
- Antrag innerhalb von 3 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist)
- Belege zu allen Schadenspositionen
- Vorhandene Vollkasko wird vorrangig genutzt (bei Sachschäden)
→ Antrag direkt bei verkehrsopferhilfe.de — Online-Formular.
Verfahren
- Antrag mit Polizei-Bericht
- VOH prüft Voraussetzungen (typisch 4–8 Wochen)
- Bei positiver Prüfung: Regulierung wie Standard-Haftpflicht
- Bei Identifikation des Schädigers: VOH-Regress gegen ihn
Häufige Fragen
Wann zahlt die Verkehrsopferhilfe? Bei unbekanntem oder unversichertem Schädiger, Versicherer-Insolvenz oder Diebstahl-/Schwarzfahrt-Konstellation.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung? 500 € bei Sachschäden, keine bei Personenschäden.
Wie schnell wird gezahlt? Typisch 8–16 Wochen nach vollständigem Antrag.
Verwandte Begriffe
→ Kostenfreie Anspruchs-Prüfung starten
Quellen
- PflVG § 12
- verkehrsopferhilfe.de
Nächster Schritt für Betroffene
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