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H7 · Komplexe Konstellationen

Dritte Beteiligte — Fußgänger, Radfahrer, Kinder beim Unfall

In brief: Nicht nur Auto-Insassen sind Geschädigte — auch Fußgänger, Radfahrer, Kinder und andere Verkehrsteilnehmer haben volle Ansprüche bei Verkehrsunfall mit Kfz-Beteiligung. Bei Fußgängern und Radfahrern wirkt sich die geringere Betriebsgefahr nicht-motorisierter Verkehrsteilnehmer positiv aus — Mit-Quoten sind seltener und niedriger als zwischen Kfz. Kinder unter 10 Jahren sind nach § 828 Abs. 2 BGB im Straßenverkehr nicht deliktsfähig — kein Mitverschulden möglich.

  • BGH VI ZR 281/13
  • § 828 Abs
  • Nationwide expert network · based in Köln
Reading time ~4 minEditorial team Claimondo / our partner law firm

Auf einen Blick — gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden — auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens — Versicherer haben kein Steuerungsrecht über Werkstatt-, Sachverständigen- oder Anwaltswahl.

  • Das Claimondo-Partner-Netzwerk umfasst hunderte zertifizierte Sachverständige in allen 16 Bundesländern — Termin überall in Deutschland in unter 48 Stunden vor Ort.

Auf dieser Seite

Dritte Beteiligte — Fußgänger, Radfahrer, Kinder beim Unfall

Auch bekannt als

Nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer · Schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer · Vulnerable Road Users

Konstellationen und Haftung

Fußgänger

  • Standard: 100 : 0 zu Lasten Kfz-Halter (Betriebsgefahr)
  • Bei Fußgänger-Vorrang an Zebrastreifen (§ 26 StVO) — voller Schutz
  • Bei Fußgänger-Verschulden (rote Ampel, plötzlich auf Fahrbahn) — Mit-Quote 20–50 %
  • Kinder unter 10: 0 % Mitverschulden möglich

Radfahrer

  • Standard: 80 : 20 bis 100 : 0 zu Lasten Kfz
  • Eigene Betriebsgefahr Fahrrad: gering bis null
  • Spezialfälle: Türöffnen (100 : 0), Überholen ohne Sicherheits-Abstand
  • Bei Helmlosigkeit: BGH-Rechtsprechung NEIN, kein Mitverschulden allein wegen fehlendem Helm

E-Scooter / Pedelec

  • Wie Fahrrad behandelt (Pedelec bis 25 km/h)
  • E-Scooter: ggf. eigene Haftpflicht-Pflicht
  • Sonst Standard-Verkehrsteilnehmer

Kinder im Straßenverkehr — § 828 Abs. 2 BGB

Schlüssel-Vorschrift:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug … einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, es sei denn, dass er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat."

Kinder bis 10 Jahre: Kein Mitverschulden im Verkehrsunfall mit Kfz möglich. → 10–18 Jahre: Mitverschulden je nach Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB). → Eltern-Aufsichtspflicht kann separat greifen (§ 832 BGB) — ist aber praktisch selten Schädiger-Argument.

Ansprüche dritter Beteiligter

Identisch zu Auto-Insassen (siehe Geschädigte primär):

Häufige Fragen

Wer haftet bei Unfall mit Fußgänger? Typisch Kfz-Halter — Betriebsgefahr. Mit-Quote bei Fußgänger-Verschulden 20–50 %.

Was, wenn ein Kind angefahren wird? Bei Kindern unter 10 Jahren: kein Mitverschulden, voller Anspruch.

Wirkt Helmlosigkeit als Mitverschulden bei Radfahrern? Nein nach BGH-Linie. Eine Helm-Pflicht für Radfahrer existiert nicht — fehlender Helm ist kein Mitverschulden.

Wer zahlt Schmerzensgeld bei verletztem Radfahrer? Die Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters — typisch volle Erstattung wegen Anscheinsbeweis-Konstellation.


Verwandte Begriffe

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Quellen

  • BGB § 828 — Deliktsfähigkeit Kinder
  • BGB § 832 — Eltern-Aufsichtspflicht
  • StVO § 26 — Zebrastreifen
  • BGH-Rechtsprechung Helm-Pflicht (VI ZR 281/13)

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