Türöffnen-Unfall — wer haftet bei Kollision mit fließendem Verkehr
Auch bekannt als
§ 14 StVO Türöffnen · Dooring · Tür-Kollision
Quote nach Szenario
| Konstellation | Türöffnender : Gegenseite |
|---|---|
| Tür ohne Sicht öffnen, Pkw kollidiert | 100 : 0 |
| Tür öffnen, Radfahrer kollidiert (Dooring) | 100 : 0 |
| Tür öffnen + Pkw stark überhöhte Geschwindigkeit | 80 : 20 |
| Beifahrer öffnet Tür ohne Sicht | 100 : 0 (Insassen-Verantwortung) |
Rechtlicher Rahmen
§ 14 Abs. 1 StVO: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Konsequenz: Strengste Sorgfaltspflicht beim Türöffnen — Schulterblick und Rückspiegel sind zwingend. Anscheinsbeweis spricht gegen den Türöffnenden.
Häufige Fragen
Wer ist schuld beim Türöffnen-Unfall? Der Türöffnende — Anscheinsbeweis, Standard 100 : 0.
Was bei Dooring (Tür vor Radfahrer)? Volle Schuld des Türöffnenden. Bei Personenschäden des Radfahrers oft erhöhtes Schmerzensgeld (Genugtuungs-Funktion).
Was, wenn der Vorbeifahrer zu schnell war? Bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Mit-Quote 20 %. Bei Normal-Geschwindigkeit voll geschützt.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- StVO § 14 — gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html
- BGH-Rechtsprechung zum Türöffnen
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