Wenden auf der Fahrbahn — Haftung bei Kollision
Auch bekannt als
§ 9 Abs. 5 StVO Wenden · Wendemanöver · U-Turn
Quote nach Szenario
| Konstellation | Wendender : Gegenseite |
|---|---|
| Wenden auf Fahrbahn, Kollision mit fließendem Verkehr | 100 : 0 |
| Wenden + Gegenseite zu schnell | 80 : 20 |
| Wenden in Sackgasse oder unklarer Verkehrslage | individuell |
| Rückwärts-Wenden (oft = Rückwärts-Fahren) | 100 : 0 |
Rechtlicher Rahmen
§ 9 Abs. 5 StVO: „Wer wendet, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; nötigenfalls muss er sich einweisen lassen."
Konsequenz: Wer wendet, ist gegenüber dem gesamten fließenden Verkehr verantwortlich. Anscheinsbeweis greift bei jeder Kollision während des Wendens.
Häufige Fragen
Wer ist schuld beim Wende-Unfall? In aller Regel der Wendende — Anscheinsbeweis, Standard 100 : 0.
Was, wenn die Gegenseite zu schnell war? Bei nachweisbar erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Mit-Quote 20 %.
Darf ich überhaupt überall wenden? Nicht überall — bei „Wenden verboten"-Schildern und an unübersichtlichen Stellen kann Wenden Ordnungswidrigkeit sein. Bei Kollision dann zusätzliches Verschuldens-Merkmal.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- StVO § 9 Abs. 5 — gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html
- BGH-Rechtsprechung zum Wenden
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