Glatteis und Aquaplaning — wer haftet bei Witterungs-Unfällen
Auch bekannt als
§ 3 StVO Geschwindigkeit · Witterungs-Unfall · Schleuderunfall · Aquaplaning-Konstellation
Quote nach Szenario
| Konstellation | Quote |
|---|---|
| Schleudern bei Standard-Glatteis | 100 : 0 zu Lasten Schleudernder |
| Schleudern bei plötzlich-unerwartetem Glättewechsel (z. B. Brücke) | 50 : 50 (Mit-Quote) |
| Aquaplaning bei nachweisbar starker Geschwindigkeitsüberschreitung | 100 : 0 |
| Aquaplaning bei angemessener Geschwindigkeit + plötzliche Senke | 50 : 50 |
| Auffahren auf rutschende Schleuderspur | 0 : 100 (Auffahrer-Anscheinsbeweis) |
Rechtlicher Rahmen
§ 3 StVO: „Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen."
Konsequenz: Witterungs-Anpassung ist gesetzliche Pflicht. „Höhere Gewalt" nach § 7 Abs. 2 StVG greift bei normalen Witterungs-Konstellationen nicht — der Fahrer hat das Risiko durch entsprechende Geschwindigkeit zu kontrollieren.
Was die Versicherung typischerweise behauptet
„Höhere Gewalt durch plötzliches Glatteis — keine Haftung."
Standard-Verteidigungs-Argument, greift fast nie. Höhere Gewalt sind nur extrem außergewöhnliche Konstellationen — Standard-Winterwetter nicht.
Häufige Fragen
Wer haftet bei Glatteis-Unfall? Im Regelfall der Schleudernde — angemessene Geschwindigkeit nicht eingehalten. Standard 100 : 0.
Was, wenn das Glatteis plötzlich kam (Brücke, Schatten)? Bei nachweisbar unerwartetem Glätte-Wechsel Mit-Quote 50 % möglich.
Ist Glatteis höhere Gewalt? Nein. Höhere Gewalt sind nur extrem-außergewöhnliche Konstellationen wie Sturm-Schäden oder Naturkatastrophen.
Was bei Aquaplaning? Identisch — angemessene Geschwindigkeit war Pflicht. Bei nachweisbar unerwartetem Wassergrund mit Mit-Quote, sonst 100 : 0.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- StVO § 3 — gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
- StVG § 7 Abs. 2 (höhere Gewalt)
- BGH-Rechtsprechung zur angemessenen Geschwindigkeit
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