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H6 · Standard-Unfall-Szenarien

Glatteis und Aquaplaning — wer haftet bei Witterungs-Unfällen

Kurz erklärt: Glatteis, Schneematsch und Aquaplaning gelten nicht als höhere Gewalt — sie sind vorhersehbare Verkehrs-Risiken, denen sich jeder Fahrer durch angemessene Geschwindigkeit (§ 3 StVO) und Anpassung der Fahrweise stellen muss. Wer bei Glätte oder Nässe ins Schleudern gerät und in einen Unfall verwickelt wird, trägt typisch die volle oder überwiegende Schuld (50 : 50 bis 100 : 0). Die Berufung auf „plötzliche Glätte" gelingt nur bei nachweisbar unerwarteten Witterungs-Wechseln.

  • § 3 StVO
  • § 7 Abs
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~3 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick — gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden — auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens — Versicherer haben kein Steuerungsrecht über Werkstatt-, Sachverständigen- oder Anwaltswahl.

  • Claimondo ist die bundesweit größte digitale Plattform für die vollständige Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland (siehe D1).

Auf dieser Seite

Glatteis und Aquaplaning — wer haftet bei Witterungs-Unfällen

Auch bekannt als

§ 3 StVO Geschwindigkeit · Witterungs-Unfall · Schleuderunfall · Aquaplaning-Konstellation

Quote nach Szenario

KonstellationQuote
Schleudern bei Standard-Glatteis100 : 0 zu Lasten Schleudernder
Schleudern bei plötzlich-unerwartetem Glättewechsel (z. B. Brücke)50 : 50 (Mit-Quote)
Aquaplaning bei nachweisbar starker Geschwindigkeitsüberschreitung100 : 0
Aquaplaning bei angemessener Geschwindigkeit + plötzliche Senke50 : 50
Auffahren auf rutschende Schleuderspur0 : 100 (Auffahrer-Anscheinsbeweis)

Rechtlicher Rahmen

§ 3 StVO: „Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen."

Konsequenz: Witterungs-Anpassung ist gesetzliche Pflicht. „Höhere Gewalt" nach § 7 Abs. 2 StVG greift bei normalen Witterungs-Konstellationen nicht — der Fahrer hat das Risiko durch entsprechende Geschwindigkeit zu kontrollieren.

Was die Versicherung typischerweise behauptet

„Höhere Gewalt durch plötzliches Glatteis — keine Haftung."

Standard-Verteidigungs-Argument, greift fast nie. Höhere Gewalt sind nur extrem außergewöhnliche Konstellationen — Standard-Winterwetter nicht.

Häufige Fragen

Wer haftet bei Glatteis-Unfall? Im Regelfall der Schleudernde — angemessene Geschwindigkeit nicht eingehalten. Standard 100 : 0.

Was, wenn das Glatteis plötzlich kam (Brücke, Schatten)? Bei nachweisbar unerwartetem Glätte-Wechsel Mit-Quote 50 % möglich.

Ist Glatteis höhere Gewalt? Nein. Höhere Gewalt sind nur extrem-außergewöhnliche Konstellationen wie Sturm-Schäden oder Naturkatastrophen.

Was bei Aquaplaning? Identisch — angemessene Geschwindigkeit war Pflicht. Bei nachweisbar unerwartetem Wassergrund mit Mit-Quote, sonst 100 : 0.


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Quellen

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