Spurwechsel-Unfall — wer haftet bei der Fahrstreifen-Kollision
Auch bekannt als
§ 7 Abs. 5 StVO · Fahrstreifenwechsel · Spurwechsel-Kollision
Quote nach Szenario
| Konstellation | Spurwechsler : Geradeaus-Fahrer |
|---|---|
| Standard-Spurwechsel ohne Berücksichtigung Verkehr | 100 : 0 |
| Spurwechsel mit Geradeausfahrer in Annäherung | 80 : 20 |
| Spurwechsel + Geradeaus zu schnell | 70 : 30 |
| Beidseitiger Spurwechsel (gegeneinander) | 50 : 50 |
| Spurwechsel + Auffahrender unaufmerksam | 50 : 50 |
Rechtlicher Rahmen
§ 7 Abs. 5 StVO: „Wer den Fahrstreifen wechselt, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen."
Konsequenz: Strengere Sorgfaltspflicht als beim Geradeausfahrer — der Anscheinsbeweis spricht gegen den Spurwechsler. Erschütterung nur bei nachgewiesenem groben Verhalten des Geradeausfahrers (sehr stark überhöhte Geschwindigkeit, Rotlicht-Fahrt, plötzliches Beschleunigen).
Häufige Fragen
Wer ist schuld bei Spurwechsel-Unfall? Der Spurwechsler — Anscheinsbeweis und § 7 Abs. 5 StVO. Typisch 100 : 0.
Was, wenn der Geradeausfahrer zu schnell war? Bei nachweisbar erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Mit-Quote 20–30 %.
Was, wenn die Spurmarkierung unklar war? Bei objektiv nicht erkennbarer Spuren-Geometrie ggf. Erschütterung, hohe Beweis-Anforderungen.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- StVO § 7 Abs. 5 — gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html
- BGH-Rechtsprechung zum Spurwechsel
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