Überholen-Unfall — wer haftet beim Überhol-Vorgang
Auch bekannt als
§ 5 StVO Überholen · Überhol-Kollision · Wiedereinscher-Unfall
Quote nach Szenario
| Konstellation | Überholer : Überholter |
|---|---|
| Überholen ohne Sicht, Frontalkollision Gegenverkehr | 100 : 0 zu Lasten Überholer |
| Überholen mit zu engem Seitenabstand | 100 : 0 |
| Wiedereinscheren zu früh | 100 : 0 |
| Überholen + Überholter linksabbiegend ohne Blinker | 50 : 50 |
| Überholen bei Überholverbot | 100 : 0 |
| Überholen + Überholter beschleunigt plötzlich | 70 : 30 |
Rechtlicher Rahmen
§ 5 StVO:
- Überholen nur, wenn übersehbar ist, dass jede Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist
- Ausreichender Seitenabstand
- Klare Sichtverhältnisse
- Keine Behinderung Gegenverkehr
Konsequenz: Höchste Sorgfaltspflicht beim Überholen, Anscheinsbeweis gegen den Überholer.
Häufige Fragen
Wer ist schuld beim Überhol-Unfall? In aller Regel der Überholer — Anscheinsbeweis, Standard 100 : 0.
Was, wenn der Überholte plötzlich beschleunigt? Mit-Quote möglich (30 %), wenn das Beschleunigen nachgewiesen wird.
Was bei Überholverbot? Verstoß gegen Überholverbot = Verschulden, volle Haftung des Überholers.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- StVO § 5 — gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html
- BGH-Rechtsprechung zum Überholen
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