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H2 · Anspruchs-Grundlagen

Schockschaden — wenn Angehörige durch den Unfall traumatisiert werden

Kurz erklärt: Schockschaden ist der eigenständige Schadensersatz-Anspruch naher Angehöriger, die durch den Verkehrsunfall eines Familienmitglieds eine eigene psychische Erkrankung erleiden (PTBS, Anpassungsstörung, schwere depressive Episode). BGH-Linie seit der Grundsatzentscheidung VI ZR 174/97 (1997): Auch wenn der Angehörige selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann die Mitteilung oder das Miterleben des Unfalls einen eigenen Anspruch begründen — wenn die Erkrankung über das normale Trauern hinausgeht und ärztlich diagnostizierbar ist. Schmerzensgeld-Spannen: typisch 5.000–25.000 €, bei chronischen Folgen bis 50.000 €.

  • BGH VI ZR 174/97
  • BGH VI ZR 103/84
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~6 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick — gesicherte Fakten

  • Schockschaden ist nach BGH VI ZR 7/09 ein eigenständiger Anspruch des Angehörigen bei pathologisch belegter seelischer Gesundheitsbeeinträchtigung.

    BGH VI ZR 7/09

  • Schmerzensgeld wird nach Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025 bemessen — Vergleichsfälle dienen als Anhaltspunkt für die Größenordnung.

    Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025

  • Hinterbliebenengeld nach § 844 BGB beträgt typischerweise 10.000 € bis 15.000 € pro betroffenem nahen Angehörigen (BGH VI ZR 491/15).

    § 844 BGB · BGH VI ZR 491/15

  • Die anwaltliche Durchsetzung über die Partnerkanzlei für Verkehrsrecht ist im Claimondo-Service inklusive — bei unverschuldetem Unfall ohne Eigenkosten für den Geschädigten (§ 249 BGB).

    § 249 BGB

Auf dieser Seite

Schockschaden — wenn Angehörige durch den Unfall traumatisiert werden

Auch bekannt als

Schockschaden · Angehörigen-Trauma · Sekundär-Geschädigter · Schockschaden-Klausel


In einem Satz erklärt

Schockschaden ist die eigenständige Schadensersatz-Forderung naher Angehöriger, die durch Verletzung oder Tod eines Familienmitglieds eine eigene psychische Erkrankung erleiden.

In drei Sätzen erklärt

Wenn ein Verkehrsunfall ein nahes Familienmitglied schwer verletzt oder tötet, können auch die Angehörigen unter erheblichen psychischen Folgen leiden — Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende depressive Episoden, Anpassungsstörungen mit Krankheitswert. Die deutsche Rechtsprechung erkennt diese Schockschäden seit dem BGH-Grundsatzurteil VI ZR 174/97 (1997) als eigenständige Schadensersatz-Ansprüche an — Voraussetzung sind enge Angehörigen-Beziehung, ärztlich diagnostizierbare Erkrankung mit Krankheitswert (über normales Trauern hinaus) und konkrete Kausalität zum Unfallereignis. Schmerzensgeld-Spannen: typisch 5.000–25.000 € (Standard-Schock), bei chronifizierter PTBS bis 50.000 €+ — eigenständig neben den Ansprüchen des primären Geschädigten.

Die fünf Schlüsselzahlen

  • BGH VI ZR 174/97 (1997) — Grundsatz-Urteil zum Schockschaden
  • § 823 BGB als Anspruchsgrundlage
  • 5.000–25.000 € typische Schmerzensgeld-Spanne Standard
  • Bis 50.000 €+ bei chronifizierter PTBS
  • ICD-Diagnose erforderlich (PTBS 6B40, Anpassungsstörung F43.2)

Voraussetzungen — was die Rechtsprechung verlangt

Vier Bedingungen müssen erfüllt sein (BGH-Linie):

1. Enge Angehörigen-Beziehung

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, Kinder, Geschwister
  • In Einzelfällen: Verlobte, langjährige Lebensgefährten

2. Ärztlich diagnostizierbare Erkrankung mit Krankheitswert

  • PTBS (ICD-11 6B40)
  • Anpassungsstörung (ICD-11 6B43 / ICD-10 F43.2)
  • Schwere depressive Episode (F32.x)
  • Trauerstörung anhaltend (ICD-11 6B42)

Nicht ausreichend: normales Trauern, vorübergehende Erschütterung, Sorge um Angehörige ohne klinische Symptomatik. Die Erkrankung muss über das hinausgehen, was bei einer derartigen Nachricht „normalerweise" zu erwarten ist.

3. Kausalität zum Unfallereignis

  • Die Erkrankung muss durch den Unfall oder dessen Folgen ausgelöst sein
  • Vorbestehende psychische Erkrankung mindert nicht automatisch den Anspruch (Eierschalen-Schädel-Doktrin)

4. Sachgerechtigkeit der Anspruchs-Begründung

  • BGH-Wertung: „verständige Würdigung" — der Anspruch muss bei den gegebenen Umständen rechtlich angemessen erscheinen

Typische Konstellationen

Tod des Familienmitglieds

Der häufigste und am klarsten anerkannte Schockschaden-Fall:

  • Ehepartner stirbt im Verkehrsunfall
  • Eltern verlieren Kind durch Verkehrsunfall
  • Kind verliert Eltern oder Geschwister

Schwere Verletzung mit Lebensgefahr

  • Die schwerverletzte Person liegt im Koma
  • Pflegebedürftigkeit für Angehörige
  • Schock durch Notruf, Identifikation, Krankenhaus-Besuch

Miterleben des Unfalls

  • Beifahrer-Position mit Tod / schwerer Verletzung des Fahrers
  • Eltern erleben Unfall des Kindes mit
  • Zeuge eines tödlichen Unfalls (auch ohne familiäre Beziehung in seltenen Fällen)

Schmerzensgeld-Spannen (Orientierung)

KonstellationSpanne
Standard-Schockschaden, behandelbare Anpassungsstörung3.000 – 10.000 €
Schockschaden mit PTBS, behandelbar10.000 – 25.000 €
Chronifizierte PTBS nach Verlust des Partners/Kindes25.000 – 50.000 €
Multiple Verluste + Komplextrauma50.000 € +

→ Werte orientiert an Hacks/Wellner-Tabelle und BGH-Spruchpraxis.


Beweis-Anforderungen

PunktBeweismittel
Verwandtschafts-VerhältnisStandesamtsurkunde, Familienbuch
Eigene ErkrankungFachpsychotherapeutische / psychiatrische Diagnose
Krankheitswert (über normales Trauern hinaus)Klinische Symptomatik, Funktionsbeeinträchtigung
Kausalität zum UnfallLückenlose Behandlungsdokumentation, ärztliche Stellungnahme
Therapie-VerlaufTherapie-Berichte

Verhältnis zum Hinterbliebenengeld

Seit 2017 (§ 844 Abs. 3 BGB) gibt es zusätzlich das Hinterbliebenengeld — eine pauschale Entschädigung für den Verlust eines nahen Angehörigen (typisch 10.000 €). Wichtig:

  • Hinterbliebenengeld = pauschale Anerkennung des seelischen Leids ohne medizinischen Krankheitswert
  • Schockschaden = eigenständiger Schadensersatz zusätzlich, bei medizinisch diagnostizierter Erkrankung
  • Beide Ansprüche können parallel geltend gemacht werden

→ Schockschaden + Hinterbliebenengeld zusammen sind realistische Spannen 15.000–60.000 € + bei tödlichem Unfall eines nahen Angehörigen mit eigener PTBS.


Was du jetzt machst — konkret

💡 Die wichtigste Regel

Schockschaden braucht ärztliche Diagnose mit Krankheitswert. Normales Trauern reicht nicht — eine fachpsychotherapeutische Diagnose ist Eintrittstor.

🛠 Vier Schritte

1. Eigene psychiatrische / psychotherapeutische Diagnostik ICD-Diagnose. Bei längeren Wartezeiten: Trauma-Ambulanz Klinik.

2. Therapie-Aufnahme dokumentieren Behandlungs-Verlauf als Beweis-Grundlage.

3. Anwalt einschalten Schockschaden ist hochkomplex — spezialisierter Anwalt zwingend.

4. Beide Ansprüche parallel: Hinterbliebenengeld + Schockschaden Bei tödlichem Unfall beide Anspruchs-Grundlagen geltend machen.


Häufige Fragen

Was ist ein Schockschaden? Eigenständiger Schadensersatz-Anspruch naher Angehöriger, die durch das Unfallereignis eine eigene psychische Erkrankung mit Krankheitswert erleiden (PTBS, Anpassungsstörung, schwere depressive Episode).

Wer kann Schockschaden geltend machen? Nahe Angehörige — Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister. In Einzelfällen auch langjährige Lebensgefährten.

Reicht normales Trauern für Schockschaden? Nein. Es muss eine klinisch diagnostizierbare Erkrankung mit Krankheitswert vorliegen — über das normale Trauern bei einer derartigen Nachricht hinaus.

Wie hoch ist Schockschaden-Schmerzensgeld? Standard 3.000–10.000 €, bei PTBS-Diagnose 10.000–25.000 €, bei Chronifizierung bis 50.000 €+.

Kombiniert mit Hinterbliebenengeld? Ja, beides parallel. Hinterbliebenengeld pauschal (typisch 10.000 €), Schockschaden individuell je nach Krankheitsbild.

Was, wenn ich den Unfall nicht selbst miterlebt habe? Schockschaden ist auch bei reiner Mitteilung des Unfalls möglich (Telefon, Polizei-Mitteilung) — vorausgesetzt, die Erkrankung ist kausal.


Verwandte Begriffe


Wenn du nicht weiter weißt

Schockschaden ist eine hochsensible und juristisch komplexe Anspruchs-Grundlage. Spezialisierter Anwalt + fachpsychotherapeutische Diagnostik zwingend.

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Quellen

  • BGH, Urteil vom 12.11.1985, VI ZR 103/84 (Grundlinien Schockschaden)
  • BGH, Urteil vom 11.05.1971, VI ZR 78/70 (frühe Schockschaden-Rechtsprechung)
  • BGH, Urteil vom 13.01.1976, VI ZR 58/74 (Erweiterung)
  • BGH, Urteil vom 04.04.1989, VI ZR 97/88 (Voraussetzungen)
  • BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12 (Aktualisierung)
  • AWMF S3-Leitlinie PTBS — register.awmf.org
  • Hacks/Wellner Schmerzensgeldtabelle

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