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H2 · Anspruchs-Grundlagen

Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB – Rente für Hinterbliebene

Kurz erklärt: Wer durch einen tödlichen Verkehrsunfall seinen Unterhaltsverpflichteten verliert (Ehepartner, Elternteil), hat Anspruch auf Erstattung des entgangenen Unterhalts – als laufende Geldrente oder Kapitalisierung. Rechtsgrundlage: § 844 Abs. 2 BGB. Berechnung: hypothetisches Familieneinkommen ohne Unfall minus tatsächliches Familieneinkommen nach Unfall, multipliziert mit der Unterhalts-Quote der hinterbliebenen Person. Bei Witwen/Witwern lebenslang oder bis zur Wiederheirat; bei Kindern bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit.

  • § 844 Abs
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~5 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick – gesicherte Fakten

  • Hinterbliebenengeld nach § 844 BGB beträgt typischerweise 10.000 € bis 15.000 € pro betroffenem nahen Angehörigen (BGH VI ZR 491/15).

    § 844 BGB · BGH VI ZR 491/15

  • Schmerzensgeld wird nach Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025 bemessen – Vergleichsfälle dienen als Anhaltspunkt für die Größenordnung.

    Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Die anwaltliche Durchsetzung über die Partnerkanzlei für Verkehrsrecht ist im Claimondo-Service inklusive – bei unverschuldetem Unfall ohne Eigenkosten für den Geschädigten (§ 249 BGB).

    § 249 BGB

Auf dieser Seite

Auch bekannt als

§ 844 Abs. 2 BGB · Hinterbliebenenrente · Unterhaltsrente · Witwen-/Waisenrente Haftpflicht


In einem Satz erklärt

Unterhaltsschaden ist der Ersatz des entgangenen Unterhalts für Hinterbliebene nach tödlichem Verkehrsunfall – als lebenslange Geldrente oder Kapitalbetrag.

In drei Sätzen erklärt

Verliert eine geschädigte Person durch tödlichen Verkehrsunfall den unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen (Ehepartner, leiblicher Elternteil), entsteht nach § 844 Abs. 2 BGB ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung des entgangenen Unterhalts. Bezugsgröße ist die hypothetische Unterhalts-Leistung des Verstorbenen ohne Unfall – typisch berechnet aus dem prognostizierten Berufseinkommen und der familien-typischen Unterhalts-Quote (Ehepartner: ~40 % vom Familien-Netto; Kinder: gestuft nach Alter und Düsseldorfer Tabelle). Der Anspruch besteht lebenslang oder bis zum Wegfall der Unterhalts-Pflicht (Wiederheirat, Volljährigkeit + wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder).

Die fünf Schlüsselzahlen

  • § 844 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage
  • ~40 % Familien-Netto typische Ehegatten-Quote (orientiert an Düsseldorfer Tabelle)
  • Lebenslang oder bis Wiederheirat Bezugsdauer Witwer
  • Bis 18./21./25. Lj. Bezugsdauer Kinder (je nach Ausbildungs-Stand)
  • Sechsstellig typische Gesamt-Ansprüche bei Tod junger Familienvater/-mutter

Wer anspruchsberechtigt ist

§ 844 Abs. 2 BGB schützt:

  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
  • Eltern (nur sehr eingeschränkt, bei Verlust des erwachsenen Kindes mit konkreter Unterhalts-Verpflichtung)
  • Kinder des Verstorbenen
  • Ungeborene Kinder zum Unfallzeitpunkt – auch nach Geburt erstattbar (Nasciturus-Schutz)

→ Voraussetzung: der Verstorbene war zum Unfallzeitpunkt gesetzlich verpflichtet, dem Hinterbliebenen Unterhalt zu gewähren – oder hätte es voraussichtlich noch sein müssen (junge Eltern, Kinder noch in Ausbildung).


Berechnungs-Schema

Witwen-/Witwer-Rente

Unterhaltsanspruch Witwer/Witwe = (Hypothetisches Verstorbenen-Einkommen
                                   − tatsächliches Witwer-Einkommen)
                                 × Unterhalts-Quote (typisch 40 %)

Kinder-Unterhalt

Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle, gestuft nach:

  • Alter des Kindes
  • Berufseinkommen des Unterhaltsverpflichteten
  • Anzahl unterhalts-pflichtiger Personen

→ Bezugsdauer: bis 18. Lj., bei Ausbildungsfortsetzung bis 21. oder 25. Lj.


Bezugsdauer und Wegfall

Witwen-Anspruch

  • Lebenslang als Grundsatz
  • Wegfall bei Wiederheirat – § 844 Abs. 2 Satz 2 BGB (außer durch Vereinbarung anders geregelt)
  • Anpassung bei eigenem höheren Einkommen

Kinder-Anspruch

  • Bis Volljährigkeit (Standard)
  • Bei Schule/Studium/Ausbildung verlängert (bis ~25. Lj.)
  • Mit wirtschaftlicher Selbständigkeit Ende

Eltern-Anspruch

  • Sehr selten, nur bei konkreter Bedürftigkeit + Unterhaltspflicht des Verstorbenen

Beweis-Anforderungen

PunktBeweismittel
VerwandtschaftStandesamts-Urkunde, Familienbuch
Unterhalts-PflichtFamilienrechtliche Bewertung
Hypothetisches EinkommenVorjahres-Daten, Karriere-Hochrechnung, Sachverständigen-Gutachten
Tatsächliches Einkommen HinterbliebeneSteuerbescheide, Verdienstabrechnungen
Düsseldorfer-Tabelle-BezugAlters-Stand der Kinder

Geldrente vs. Kapitalisierung

FormVorteilNachteil
Laufende GeldrenteAnpassung an Lebens-RealitätVersicherer-Insolvenz-Risiko
KapitalisierungSofort verfügbar, planbarInflations-Risiko, schwerer abänderbar

In der Praxis oft Kapitalisierung im Vergleich – komplexe aktuarielle Berechnung.


Verhältnis zu anderen Ansprüchen

→ Bei tödlichem Unfall eines jungen Familienvaters/-mutter können diese Ansprüche zusammen siebenstellig werden.


Was du jetzt machst – konkret

💡 Die wichtigste Regel

Unterhaltsschaden ist die wirtschaftlich größte Position bei tödlichem Verkehrsunfall – und gleichzeitig die komplexeste. Spezialisierter Verkehrsrechts-/Familienrechts-Anwalt zwingend.

🛠 Drei Schritte

1. Familien-/Einkommens-Konstellation dokumentieren Verdienstabrechnungen, Steuerbescheide, Karriere-Prognose des Verstorbenen.

2. Anwalt einschalten Aktuariell-fundierte Berechnung, Vergleichs-Verhandlung oder Klage.

3. Vergleich mit Vorbehalt prüfen Bei laufender Rente: Anpassungs-Möglichkeit. Bei Kapitalisierung: Spätfolge-Vorbehalt für Wieder­heirat, Karriere-Wechsel.


Häufige Fragen

Wie hoch ist der Unterhaltsschaden für die Witwe? Typisch ~40 % des Familien-Nettoeinkommens des Verstorbenen, abzüglich eigenem Einkommen der Witwe. Berechnung lebenslang oder bis Wiederheirat – Gesamt-Ansprüche schnell sechsstellig.

Bekommen Kinder Unterhalt? Ja, nach Düsseldorfer Tabelle gestuft nach Alter. Bezug bis Volljährigkeit, bei Ausbildung bis ~25.

Was, wenn die Witwe wieder heiratet? Anspruch fällt grundsätzlich weg (§ 844 Abs. 2 Satz 2 BGB) – außer abweichend vereinbart.

Bekomme ich Unterhalt und Hinterbliebenengeld parallel? Ja. Hinterbliebenengeld ist pauschale Anerkennung (5.000–15.000 €), Unterhaltsschaden ist konkreter Einkommens-Ersatz. Beide kumulierbar.

Was, wenn der Verstorbene noch im Studium war? Anspruch besteht, wenn voraussichtlich Unterhaltsverpflichtung entstanden wäre. Karriere-Prognose erforderlich.


Verwandte Begriffe


Wenn du nicht weiter weißt

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Quellen

  • BGB § 844 Abs. 2 – gesetze-im-internet.de/bgb/__844.html
  • Düsseldorfer Tabelle (jeweils aktuelle Fassung)
  • BGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsschaden
  • Pardey/Frasch, Schadensersatz bei Personenschäden

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