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H2 · Anspruchs-Grundlagen

Sozialträger-Regress nach § 116 SGB X – wenn die Krankenkasse mitkassiert

Коротко: Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung unfallbedingt Leistungen erbringt (Krankengeld, Heilbehandlung, Erwerbsminderungs-Rente), geht Ihr Schadensersatz-Anspruch insoweit auf den Sozialträger über (Forderungs-Übergang nach § 116 SGB X). Sie behalten nur den Anspruch für eigene Aufwendungen (Zuzahlungen, Privatleistungen, Differenz zum Krankengeld, Schmerzensgeld). Das ist keine Belastung für Sie – der Vorgang läuft automatisch zwischen den Versicherungen ab.

  • § 116 SGB
  • § 6 EFZG
  • Общегерманская сеть эксперт-оценщиков · головной офис Köln
Время чтения ~5 минРедакция Claimondo / наше партнёрское бюро

Auf einen Blick – gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden – auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen beträgt nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre, beginnend mit Kenntnis vom Schaden.

    § 195 BGB

  • Das Claimondo-Partner-Netzwerk besteht aus verifizierten Sachverständigen (BVSK-, IHK- oder öbuv-Nachweis) – Termin in unter 48 Stunden vor Ort.

Auf dieser Seite

Auch bekannt als

§ 116 SGB X · Forderungs-Übergang · Sozialträger-Regress · Quotenvorrecht-Klausel · Cessio legis


In einem Satz erklärt

Sozialträger-Regress ist der automatische Forderungs-Übergang Ihres Schadensersatz-Anspruchs auf gesetzliche Sozialversicherungen, soweit sie unfallbedingt geleistet haben.

In drei Sätzen erklärt

§ 116 SGB X regelt einen automatischen, kraft Gesetzes stattfindenden Forderungs-Übergang: Sobald Ihre gesetzliche Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung, Pflegekasse oder Sozialhilfe-Träger unfallbedingt Leistungen erbringt, geht Ihr Schadensersatz-Anspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer insoweit auf den Sozialträger über – der Sozialträger nimmt direkt Regress beim Versicherer und holt sich seine Kosten zurück. Sie behalten nur die Ansprüche für Ihre eigenen Aufwendungen (Zuzahlungen, Privatleistungen, Verdienstdifferenz zum Krankengeld, Schmerzensgeld, Wertminderung) – diese reichen Sie direkt beim Versicherer ein. Das ist keine Belastung für Sie – Sie müssen der Krankenkasse nichts zurückzahlen, der Regress läuft zwischen den Versicherungs-Trägern ab.

Die fünf Schlüsselzahlen

  • § 116 SGB X als Anspruchsgrundlage Sozialträger
  • § 6 EFZG Arbeitgeber-Regress (Lohnfortzahlung)
  • § 86 VVG analog Krankenkassen-/Vollkasko-Regress
  • 0 € für Sie – kein eigener Aufwand
  • Quotenvorrecht Geschädigte vor Sozialträger bei Quotelung

Welche Sozialträger Regress nehmen

TrägerWas zahlt erWas holt er zurück
Gesetzliche KrankenkasseHeilbehandlung, KrankengeldHeilbehandlungskosten + 70% Krankengeld
Berufsgenossenschaft (BG)Bei Wegeunfall: vollHeilbehandlung + Verletztengeld
RentenversicherungErwerbsminderungs-RenteRente, soweit unfallbedingt
PflegekassePflegegeld, SachleistungenPflegekosten
Sozialhilfe-TrägerLebenshaltungs-HilfenLebenshaltungs-Aufwendungen
Arbeitgeber (§ 6 EFZG)Lohnfortzahlung 6 WochenLohnfortzahlung

→ Der Forderungs-Übergang geschieht automatisch mit der Leistungs-Erbringung, ohne dass Sie etwas tun müssen.


Was bei Ihnen bleibt – was Sie direkt vom Versicherer holen

SchadenspositionWo?
Heilbehandlungskosten StandardKrankenkasse → Regress
Zuzahlungen (Krankenhaus, Apotheke)Sie direkt vom Versicherer
Privatleistungen (Privatklinik, Privatpraxis, IGeL)Sie direkt
Krankengeld-Differenz zum NettoSie direkt
Lohnfortzahlung Wochen 1–6Arbeitgeber → Regress
Verdienstausfall ab Woche 7 (Diff Netto–Krankengeld)Sie direkt
SchmerzensgeldSie direkt (immer eigener Anspruch)
WertminderungSie direkt
Mietwagen / NutzungsausfallSie direkt
Sachverständigen-KostenSie direkt
AnwaltskostenSie direkt

→ Sie müssen nicht den Krankenkassen-Anteil selbst einklagen – Krankenkasse macht das eigenständig.


Quotenvorrecht des Geschädigten

Bei Mitverschulden / Quotelung entsteht eine wichtige Frage: Wenn der Versicherer nur 70 % der Schäden zahlt, wer bekommt welchen Anteil?

§ 116 Abs. 1 Satz 3 SGB X sieht das Quotenvorrecht des Geschädigten vor: Bei begrenzter Erstattung erhält der Geschädigte vorrangig seinen Anteil – der Sozialträger kommt nachrangig zum Zug.

→ Praktisch: Bei 70/30-Quote zahlt der Versicherer 70 % der Gesamt-Forderung; davon erhält erst der Geschädigte seine konkreten Aufwendungen, dann der Sozialträger.


Was Sie jetzt machen – konkret

💡 Die wichtigste Regel

Sie müssen nichts an die Krankenkasse zurückzahlen. Der Regress läuft automatisch zwischen Versicherungs-Trägern.

🛠 Drei Schritte

1. Krankenkasse über Unfall informieren Schadens-Anzeige bei eigener Krankenkasse – sie macht eigenen Regress.

2. Eigene Aufwendungen direkt beim gegnerischen Versicherer Zuzahlungen, Privatleistungen, Verdienst-Differenz, Schmerzensgeld separat einreichen.

3. Quotenvorrecht im Hinterkopf Bei Mitverschulden: Sie gehen vor Sozialträger – Anwalt einschalten.


Häufige Fragen

Muss ich der Krankenkasse Geld zurückzahlen? Nein. Die Krankenkasse holt sich direkt vom gegnerischen Versicherer ihre Kosten zurück – Sie sind nicht beteiligt.

Was ist Forderungs-Übergang nach § 116 SGB X? Ein automatischer Anspruchs-Übergang: Sobald die Krankenkasse unfallbedingt geleistet hat, geht Ihr Anspruch gegen den Versicherer insoweit auf die Kasse über.

Was bekomme ich noch direkt? Zuzahlungen, Privatleistungen, Krankengeld-Differenz zum Netto, Schmerzensgeld, Wertminderung, Mietwagen, alle nicht von der Krankenkasse abgedeckten Positionen.

Was ist das Quotenvorrecht? Bei Mitverschulden / Quotelung: Der Geschädigte erhält seinen Anteil vorrangig vor dem Sozialträger (§ 116 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Macht die Berufsgenossenschaft auch Regress? Ja, bei Wegeunfällen oder Dienst-Unfällen. Der Mechanismus ist identisch zur Krankenkasse.

Was ist mit der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers? Geht in den ersten 6 Wochen nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über – Sie haben für diese Zeit keinen eigenen Verdienstausfall-Anspruch.


Verwandte Begriffe


Wenn Sie nicht weiter weißt

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Quellen

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